Vorsorge

Gebührenklausel in Riester-Verträgen für unwirksam

Lesezeit: 1 min
22.11.2023 11:00
Der BGH erklärt pauschale Klauseln in Riester-Verträgen für unwirksam. Die Sparkassen hatten sich vorbehalten, Gebühren zu erheben. Doch der BGH beurteilt dieses Vorgehen anders.
Gebührenklausel in Riester-Verträgen für unwirksam
Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am Dienstag (21.11.2023) mit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten. (Foto: dpa)
Foto: Uli Deck

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat pauschale Klauseln in Riester-Verträgen für unwirksam erklärt, wonach bei der Auszahlung von Renten „Abschluss- und Vermittlungskosten“ anfallen können. Die Klausel, die in Sonderbedingungen der Sparkassen verwendet wurde, sei intransparent und stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, urteilte der BGH am Dienstag. Damit gab das Gericht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht. Sie hatte geklagt, weil der Kunde nicht abschätzen könne, welche Kosten bei der Auszahlung der Rente auf ihn zukommen würden. Nach Angaben der Verbraucherorganisation bieten die Sparkassen inzwischen keine Riester-Verträge mehr an. Doch hat das Urteil Bedeutung für laufende Policen.

Riester-Verträge sollen eine zusätzliche private Altersrente ermöglichen und werden deshalb steuerlich gefördert. Nach einer Einzahlungsphase kann das Geld als monatliche Rente ausgezahlt werden.

Die Sparkasse hatte sich vorbehalten, dafür eine Gebühr zu erheben. Wörtlich hieß es in den Sonderbedingungen, die der BGH als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wertete: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Die Sparkasse wollte die Klausel nur als Hinweis verstehen, nicht als AGB, wie ihr Anwalt in der Verhandlung vor dem BGH sagte. In diesem Fall wäre gerichtliche Kontrolle wegen unangemessener Benachteiligung nicht möglich gewesen.

Doch der für Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH beurteilt das anders. Es gehe darum, wie der Kunde das verstehe. Damit handele es sich nicht um eine unverbindliche Erklärung. Der Sparer verstehe das so, das von ihm bei einer Leibrente Vermittlungskosten verlangt werden können, wobei die Höhe unklar sei. (Reuters)

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