Im Rechtsstreit um hohe Kosten für Bankkunden bei vorzeitigem Ausstieg aus einem Immobilienkredit hat die Commerzbank eine weitere Niederlage kassiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Instituts gegen ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) aus dem Juli vergangenen Jahres zurück (Az.: XI ZR 320/20).
„Der BGH schließt sich damit faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main an und hält eine weitere Klärung der Sache für unnötig“, erklärte Rechtsanwalt Marko Huth von der Berliner Kanzlei Gansel, die das OLG-Urteil gegen die Commerzbank erstritten hat. Damit sehen die Anwälte die Position von Darlehensnehmern gestärkt.
Die Commerzbank wollte sich zu dem Thema auf Anfrage nicht äußern. Nach der OLG-Entscheidung im vergangenen Sommer hatte das Institut mitgeteilt: „Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Darstellung der Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen, wonach lediglich die Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen erforderlich ist, kann die Ansicht des OLG Frankfurt unseres Erachtens nicht überzeugen.“
Angaben oft zu ungenau
Das Frankfurter OLG war zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügen. Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: „Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht.“ (Az.: 17 U 810/19)
In dem konkreten Fall sollte der Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Darlehen mehr als 21.500 Euro an die Commerzbank zahlen. Mit einer solchen Entschädigung sichern sich Geldhäuser – vereinfacht gesagt – einen Ausgleich dafür, dass ihnen im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen.
Das nun vom BGH bestätigte Urteil sei auch für Kunden anderer Banken von Bedeutung, erklärte Anwalt Huth. Einige Institute hätten zwar Formulare überarbeitet, doch auch diese seien „zum Teil weiterhin angreifbar“. Es gebe für viele Privatleute die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies gelte für Verträge ab dem 22. März 2016. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden gerade auch bei Baufinanzierungen deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen.
Nach Ansicht von Verbraucherschützern verlangen viele Banken zu viel Geld von Kunden für den Ausstieg aus einer Hausfinanzierung. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei teils so komplex, dass sogar die Institute scheiterten, ihren Informationspflichten zu dieser Entschädigungsforderung nachzukommen. Das Frankfurter OLG hielt zwar fest, eine Bank habe das Recht, „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedoch „ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind“.