Karriere

Nebentätigkeit: Das sollten Arbeitnehmer beachten

Lesezeit: 7 min
01.11.2021 16:36  Aktualisiert: 01.11.2021 16:36
Minijob, Aushilfstätigkeit oder andere Formen von Zweitjobs: Nebentätigkeiten zusätzlich zum Hauptjob werden immer häufiger. Doch nicht alle Nebenjobs sind uneingeschränkt erlaubt. Was Sie als Arbeitnehmer außerdem im Hinblick auf anfallende Steuern beachten sollten, erfahren Sie hier.
Nebentätigkeit: Das sollten Arbeitnehmer beachten
Wer noch Kapazitäten hat, kann einen Zweitjob aufnehmen. Doch es gibt einiges zu beachten. (Foto: iStock.com/ElenaNichizhenova)
Foto: ElenaNichizhenova

Zunächst einmal ist wichtig, dass Nebenjobs erlaubt sind. Das geht schon aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz hervor. Darin heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

Daraus erfolgt jedoch nicht, dass jeder Nebenjob ohne Einschränkungen erlaubt ist. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel verbieten, dass sein Mitarbeiter einen Nebenjob bei dem direkten Konkurrenten ausübt. Schließlich könnten dabei Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert werden – auch unabsichtlich. Oder aber der Mitarbeiter nimmt Kunden seines Hauptarbeitgebers zum Arbeitgeber seines Nebenjobs mit. Beides Umstände, die sich auf den Umsatz des eigentlichen Chefs schlecht auswirken dürften. In diesen Fällen darf der Hauptarbeitgeber den Nebenjob daher untersagen.

Aber auch dann, wenn der Nebenjob die Leistung des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte, ist das ein Grund, den Zweitjob zu untersagen. Wer tagsüber als Busfahrer arbeitet und vorhat, sich nachts als Barkeeper etwas hinzuzuverdienen, kann die gesetzlichen Ruhezeiten nicht einhalten. Das allein wäre schon schlimm und Grund genug, den Nebenjob nicht zu erlauben. Hinzu kommt noch die mögliche Gefährdung der Fahrgäste. Denn Busfahrer, die unausgeschlafen den Bus durch den Straßenverkehr manövrieren, fahren nicht so sicher wie die ausgeruhten und fitten Kollegen.

Nebenjob annehmen: So gehen Sie vor

Spricht jedoch theoretisch nichts gegen die Nebentätigkeit, sollten Sie trotzdem vorab in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, was sich dort zum Thema Nebenjob findet. Denkbar ist nämlich, dass der Arbeitgeber folgende Dinge dort geregelt hat:

  1. Informations- und Meldepflicht: Findet sich eine derartige Klausel im Arbeitsvertrag bedeutet das, dass Sie ihren Arbeitgeber darüber informieren müssen, dass Sie sich nach einem Nebenjob umsehen.
  2. Genehmigungspflicht: Sollte der Arbeitgeber eine Genehmigungspflicht im Arbeitsvertrag festgehalten haben, möchte er nicht nur über die Nebentätigkeit informiert werden. In diesem Fall besteht er darauf, dass er vorab seine Zustimmung zu dem Nebenjob erteilt.
  3. Verbot der Konkurrenztätigkeit: Bei einer derartigen Regelung im Arbeitsvertrag verbietet Ihr Chef lediglich, dass Sie nicht für den direkten Wettbewerber tätig werden. Aus den bereits genannten Gründen ist ein derartiges Verbot nachvollziehbar.

Einschränkungen bei der Nebentätigkeit: Das ist nicht erlaubt

Auch dann wenn Ihr Brötchengeber im Arbeitsvertrag nichts im Hinblick auf einen Nebenjob geregelt hat, gibt es gesetzliche Vorschriften, die Sie beachten müssen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zählt zum Beispiel dazu. Konkret bedeutet das:

  1. Wöchentliche Arbeitszeit: Die Arbeitszeit, die im Haupt- und Nebenjob anfällt, wird zusammen betrachtet. In der Summe dürfen Sie pro Woche nicht mehr als 48 Stunden arbeiten. Wobei es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gibt.
  2. Ruhezeiten: Wer arbeitet muss genügend Zeit haben, sich zu erholen. Aus diesem Grund sieht das Arbeitszeitgesetz eine Ruhezeit von elf Stunden vor dem erneuten Arbeitsbeginn vor. Planen Sie ihren Nebenjob daher so, dass Sie die Ruhezeit einhalten können.
  3. Krankheit: In bestimmten Situationen wäre es denkbar, dass Sie im Hauptjob krankgeschrieben sind, Ihren Nebenjob aber trotzdem ausüben können. Haben Sie sich zum Beispiel den Fuß verstaucht, müssen in Ihrem eigentlichen Beruf aber viel stehen, dürfte das ein triftiger Grund für eine Krankmeldung sein. Besteht Ihr Nebenjob darin, am Telefon Marktforschung zu betreiben, ist das theoretisch auch mit einem verstauchten Fuß möglich. Rechtlich betrachtet wären Sie damit sogar auf der sicheren Seite. Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass Sie das auch so handhaben sollten. Ihr eigentlicher Arbeitgeber würde es bestimmt nicht gut finden, dass Sie ihren Hauptjob nicht ausüben können, gleichzeitig aber weiterhin in Ihrem Nebenjob arbeiten. Um Ihren Arbeitgeber nicht zu verstimmen, sollten Sie daher die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit dafür nutzen, wieder komplett gesund zu werden und währenddessen eben nicht arbeiten.
  4. Urlaub: Was während einer Krankschreibung zumindest noch theoretisch möglich ist, ist während des Urlaubs undenkbar. Der Grund: Der Urlaub ist dazu da, dass sich der Arbeitnehmer von der Erwerbstätigkeit erholen kann. Daher auch der Name Erholungsurlaub. Von dem eigentlichen Zweck einmal abgesehen, findet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sogar ein explizites Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs (Paragraf 8 BUrlG): „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Kurz gesagt, Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.

Nebentätigkeit und Steuern: Achten Sie auf Folgendes

Gehen wir davon aus, Sie haben einen Nebenjob gefunden, bei dem es Ihnen möglich ist, alle Anforderungen und Regelungen einzuhalten. Auch dann gibt es noch einen wichtigen Punkt zu beachten: Die Steuern. Denn sicherlich möchten Sie ihrer Nebentätigkeit nicht nur für das Finanzamt nachgehen.

Die Höhe der Steuern hängt dabei ganz entscheidend von der Art des Nebenjobs ab, den Sie ausüben. Schauen wir uns dazu die häufigsten Arten von Nebentätigkeiten an:

Minijob als Nebenjob

Diese Option ist steuerlich betrachtet die einfachste. Wenn Sie einen Minijob neben Ihrem Hauptberuf ausüben, dürfen Sie pro Monat 450 Euro hinzuverdienen – und das ganz ohne Abzüge.

Wenn Sie einen Kollegen in Ihrem Nebenjob vertreten müssen, ist in Ausnahmefällen sogar mehr erlaubt. Vor allem während der Hochphase der Corona-Krise durfte die monatliche Verdienstgrenze im Minijob überschritten werden. Bis Ende Oktober 2021 galt daher die Zeitgrenze von vier Monaten für kurzfristige Vertretungen im Minijob. Auch Minijobber, die dadurch über dem Jahresverdienst von 5.400 Euro liegen, müssen nicht zwingend befürchten, ihren Status als Minijobber zu verlieren.

Nebentätigkeit über 450 Euro monatlich

Daneben gibt es auch Beschäftigte, die neben ihrem eigentlichen Job eine Nebentätigkeit ausüben, die über der Minijob-Grenze liegt. Die Idee dahinter: Wenn sie mehr als 450 Euro im Nebenjob verdienen, bleibt am Ende des Monats insgesamt mehr übrig. Klingt logisch, wer mit seiner Nebentätigkeit 600 verdient, hat mehr Geld in der Tasche als ein Minijobber auf 450 Euro Basis.

Das muss aber gar nicht so sein. Denn abhängig von der jeweiligen Steuerklasse bleibt von den 600 Euro nur unwesentlich mehr übrig. Stiftung Warentest hat ausgerechnet, dass unter Umständen von 700 Nebenverdienst nach Abzug aller Steuern nur 483 Euro übrigbleiben. Ob es sich für etwas mehr als 30 Euro netto lohnt, deutlich mehr Stunden zu arbeiten, muss jeder Beschäftigte für sich selbst entscheiden.

Einen Vorteil hat diese Art von Nebentätigkeit jedoch: Anders als bei einem Minijob, bei dem Beschäftigte nur freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, werden bei einer Nebentätigkeit über der 450 Euro Grenze Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Gerade die Beiträge zur Rentenversicherung können sich im Alter auszahlen. Denn wer mehr einbezahlt hat, hat auch einen höheren Anspruch.

Befristete (saisonale) Nebentätigkeit

Beschäftigte, die sich zusätzlich zu ihrem Job etwas dazuverdienen möchten, können das auch mit einer saisonalen oder zeitlich befristeten Nebentätigkeit tun. Der Vorteil bei dieser Variante: Sofern der Nebenjob auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr begrenzt ist, fallen keine Sozialabgaben an. Einkommenssteuer wird allerdings fällig.

Selbstständigkeit statt Nebenjob

Statt nebenbei für einen weiteren Arbeitgeber zu arbeiten, kann man auch sein eigener Chef werden. Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist eine weitere Option, sein monatliches Einkommen ein wenig aufzubessern. Unter Umständen fallen auch für diese Tätigkeit keine Sozialabgaben an. Jedenfalls dann nicht, wenn Sie nicht gerade als Handwerker oder Lehrer arbeiten. Für diese Berufsgruppen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung, was dazu führt, dass auf Einkommen, das mit diesen Tätigkeiten erzielt wurde, Rentenbeiträge gezahlt werden müssen.

Und auch Einkommenssteuer müssen Sie auf Gewinn zahlen, sofern der höher als 410 Euro pro Jahr ist. Neben der Einkommenssteuer müssen sich einige nebenberuflich Selbstständige auch mit dem Thema Umsatzsteuer beschäftigen. Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gilt nämlich nur für Kleinunternehmer. Und Kleinunternehmer ist man nur dann, wenn die Umsätze im abgelaufenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro lagen und im aktuellen Jahr vermutlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden. Liegen Sie über dieser Grenze, müssen Sie auf alle Leistungen Umsatzsteuer erheben und sich mit Umsatzsteuervorausszahlungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung beschäftigen. Ob sich dieser Mehraufwand für die Nebentätigkeit lohnt, will vorab durchdacht sein.

***

Julia-Eva Seifert arbeitet als freie Journalistin und schreibt am liebsten zu Themen aus dem HR-Bereich, da sie u.a. als Headhunter gearbeitet hat.

 

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