„Nichts ist so gewiss wie der Tod, nichts so ungewiss wie seine Stunde.“ Dieses Zitat wird dem Erzbischof von Canterbury zugeschrieben und stammt aus dem 11. Jahrhundert. Dennoch hat der Ausspruch nichts an Gültigkeit verloren. Der Tod gehört zu den letzten großen Tabuthemen unserer Gesellschaft. Über den Tod wird nicht gesprochen und meistens auch nicht nachgedacht. Deshalb rückt auch das Thema Nachlassregelung schnell in den Hintergrund und wird zu oft aufgeschoben.
Für die Hinterbliebenen ist der Tod eines geliebten Menschen ein schrecklicher Verlust. Nicht selten bleibt ihnen zum Trauern jedoch wenig Zeit, weil sie sich durch einen Berg von Akten und Dokumenten wühlen müssen, die der oder die Verstorbene hinterlassen hat. Wenn jemand seinen Nachlass dagegen frühzeitig geregelt hat, erspart er den Hinterbliebenen viel Ärger und den mitunter vorprogrammierten Streit.
Das Testament als Kernstück des Nachlasses
Das wichtigste Dokument den Nachlass betreffend ist natürlich das Testament. Dort verfügt man nicht nur, an wen das eigene Vermögen nach dem Ableben gehen soll, sondern auch wie man zum Beispiel bestattet werden möchte. Was zu Lebzeiten für einen selbst vielleicht unwichtig erscheint, kann die Hinterbliebenen in eine schwierige Lage bringen, denn sie haben nach dem Ableben nur wenige Tage Zeit, eine Entscheidung darüber zu treffen. Das Testament kann hierbei Klarheit schaffen.
Des Weiteren ist das Testament das wichtigste Dokument, wenn es um die Aufteilung der Vermögensgüter geht. Es gibt hierbei verschiedene testamentarische Lösungen, die je nach der Lebenssituation für den Einzelnen mehr oder weniger Sinn machen. In Mode gekommen ist etwa das sogenannte „Berliner Testament“ zwischen Ehegatten. Dabei geht nach dem Ableben eines der beiden Ehepartner grundsätzlich erst einmal das gesamte Vermögen auf den anderen Ehepartner über. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben dann die Kinder das verbleibende Vermögen.
Diese Regelung macht besonders Sinn für Ehepartner mit gemeinsamen Kindern, die schon lange Zeit verheiratet sind. Es soll gewährleisten, dass der andere Ehepartner nach dem Tod nicht unnötig in finanzielle Not stürzt. Weniger Sinn macht diese Regelung für Patchwork-Familien. Wenn beide Ehepartner beispielsweise erst kurz verheiratet sind und Kinder aus vorangegangenen Ehen mitbringen, kann ein „Berliner Testament“ sogar zu unnötigen Streitigkeiten führen.
Dann geht das gesamte Vermögen nämlich auf den Ehepartner über und die leiblichen Kinder gehen mitunter leer aus. Sie würden erst im Fall des Ablebens des zweiten Ehepartners erben, wenn dann noch etwas übrig ist. Die nicht-leiblichen Kinder würden in diesem Fall ebenfalls leer ausgehen, auch wenn sie über Jahre hinweg Teil der Familie waren.
Im Falle von Patchwork-Familien macht ein klassisches Testament deshalb eventuell mehr Sinn, in dem man genau festlegt, welcher Hinterbliebene was erhalten soll. Wird kein Testament festgelegt, greift die gesetzliche Erbfolge, nach der der hinterbliebene Ehegatte die Hälfte des Vermögens erhält und die andere Hälfte auf die leiblichen Kinder aufgeteilt wird.
Handgeschrieben oder notariell beglaubigt
Ein Testament hat auch ohne notarielle Beglaubigung seine Gültigkeit. Allerdings sollte ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Damit ist sichergestellt, dass etwaige Stellen nicht missverständlich oder widersprüchlich sind. Anwälte können auch bei der Wahl der richtigen Testamentsform helfen und ein Testament aufsetzen, dass auf die Lebensumstände individuell zugeschnitten ist.
Wenn kein Notar das Testament beglaubigt, sollte es handschriftlich geschrieben sein – und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile. Es reicht nicht aus, das Testament am Computer zu verfassen und dann einfach zu unterschreiben. Grundsätzlich sind Änderungen am Testament jederzeit möglich, zum Beispiel als handschriftliche Zusätze mit Datum und Unterschrift.
Kniffliger wird es, wenn es sich um ein Berliner Testament handelt. Dann müssen natürlich beide Ehepartner der Testamentsänderung zustimmen. Um das Testament in diesem Fall zu ändern, muss es zunächst widerrufen werden. Das kann insbesondere dann zu einer Hürde werden, wenn beispielsweise einer der beiden Ehepartner bereits pflegebedürftig ist und der gesetzliche Vormund nicht der andere Ehepartner ist.
Bei der Erstellung des Testaments sollten Sie noch darauf achten, dass sowohl Ehepartner als auch leibliche Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben. Wenn Sie Ihre Kinder oder Ihren Ehepartner im Testament enterben, können diese dennoch ihren gesetzlichen Anspruch geltend machen. Den Enterbten steht dann die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs in bar zu, also bei Ehepartnern ein Viertel und bei zwei Kindern jedem Kind jeweils ein Achtel des Nachlasses.
Notariell beglaubigte Testamente werden beim Amtsgericht hinterlegt. Das ist auch bei handschriftlichen Testamenten möglich, aber nicht zwingend notwendig. Im Todesfall eröffnet dann das Nachlassgericht, das beim Amtsgericht angesiedelt ist, das Nachlassverfahren. Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollte das Testament so ausformuliert sein, dass mögliche Erbengemeinschaften vermieden werden. In diesem Falle könnten Erben nur gemeinsam über die Aufteilung des Vermögens entscheiden. Dies können Sie umgehen, indem Sie eine Teilungsanordnung in Ihr Testament einbauen, die genau festlegt, wer was erhält.
Versicherungspolicen und Patientenverfügung
In die Erbmasse gehen alle Vermögensgüter ein, die sich zum Zeitpunkt des Ablebens im Besitz des oder der Verstorbenen befanden. Das beinhaltet sowohl bewegliche Güter (Gegenstände, Möbel, Fahrzeuge, etc.) und unbewegliche Güter (Immobilien) als auch jegliche Art von Investitionen (Fondsanteile, Aktien, Bausparverträge, Bankguthaben, ect.). Lebensversicherungspolicen fallen dagegen nicht in den Nachlass. Hier muss ein Begünstigter angegeben werden, an den die Summe im Falle des Todes ausgezahlt wird.
Neben dem Testament ist für viele die Patientenverfügung eines der wichtigsten Dokumente mit Hinblick auf den eigenen Tod. Sie berührt zwar den Nachlass nicht, hat aber weitreichende Auswirkungen darauf, wie kurz vor Ihrem Tod mit Ihnen verfahren werden soll. In einer Patientenverfügung kann jeder festlegen, bis zu welchem Grad er oder sie lebenserhaltende Maßnahmen zulassen möchte. Das betrifft sowohl Fragen der Reanimation als auch der künstlichen Beatmung. Eine Patientenverfügung kann beispielsweise beinhalten, dass Sie zwar im Notfall reanimiert werden möchten, aber bei unheilbaren Erkrankungen, bleibenden Hirnschäden oder einem Koma-Zustand weder künstlich ernährt noch beatmet werden möchten.
Die Patientenverfügung ist eine wichtige Entscheidung, die man selbst rechtzeitig treffen sollte. Im Internet gibt es diverse Vordrucke sowie Anbieter, die individualisierte Patientenverfügungen erstellen. Dann werden Sie genau abgefragt, unter welchen Umständen Sie lebenserhaltende Maßnahmen wünschen und unter welchen nicht. Das Aufsetzen des Dokument dauert in der Regel nur einige Minuten. Ihren Angehörigen können Sie damit viel Leid ersparen, zum Beispiel, wenn Sie rechtzeitig und im Vollbegriff Ihrer geistigen Kräfte verfügt haben, dass Sie im Falle eines Komas nicht künstlich am Leben erhalten werden möchten.
Mehr zum Thema lesen Sie hier:
Wegen Corona: Wirtschaftsexperten raten zu späterer Rente
So viel Geld brauchen Sie im Alter
Gewerkschaften warnen vor „Rentenkürzung durch die Hintertür“
Von wegen Ruhestand: Gewonnene Lebensjahre werden mit Arbeit verbracht