Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple nimmt stark zu und mit ihm das Interesse auch eher konservativer Anleger. Sie werden angelockt in der Hoffnung auf schnellen Reichtum. Immer mehr Anleger fragen sich: Kann man es sich leisten, die Kryptowährungen angesichts der enormen Kursgewinne in den vergangenen Monaten weiter zu ignorieren? So knackte etwa der Bitcoin im März die magische Marke von 60.000 US-Dollar – und nicht wenige Experten erwarten, dass es 2021 sogar noch über 100.000 US-Dollar geht.
Doch Vorsicht: „Ebenso wie die Ertragschancen sind auch die Risiken immens“, urteilt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Schließlich sei der Handel sehr stark von Spekulation geprägt. „Anleger brauchen starke Nerven. Der Kurs der Kryptowährung fährt immer wieder Achterbahn“, so Tilmes. Hinzu kommt: Anders als etwa bei Aktien oder Gold existiert bei Kryptowährungen kein echter Bewertungsmaßstab.
Neben der Frage, wie man nun am besten und effektivsten in Bitcoin & Co. investieren könnte, rückt auch ein anderer Aspekt zunehmend in den Blickpunkt: die Frage der steuerlichen Behandlung. Das erste Problem dabei ist, dass die steuerliche Behandlung nicht definitiv geklärt ist. Weder gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, so der FPSB Deutschland in einer Mitteilung. Aus Sicht der Finanzverwaltung werden Kryptowährungen wie Fremdwährungen, also z. B. US-Dollar, behandelt.
„Wenn Anleger innerhalb eines Jahres kaufen und verkaufen, müssen sie Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben“, erläutert Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.
Das bedeutet: Die Gewinne von Krypto-Währungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern werden vom Finanzamt als privates Veräußerungsgeschäft gewertet und müssen entsprechend mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. „Ein Verkauf von Bitcoin zählt somit als privates Veräußerungsgeschäft“, erklärt der FPSB-Vorstand. Dazu zählt auch der Tausch in andere Kryptowährungen.
Freigrenze von 600 Euro
Bei der Versteuerung von Kryptowährungen gilt außerdem wie bei allen privaten Veräußerungsgeschäften eine Freigrenze – kein Freibetrag – von 600 Euro pro Jahr. Ergibt sich ein höherer Gewinn, so ist dieser in voller Höhe mit dem persönlichen progressiven Steuersatz zu versteuern. Immerhin: Auch Verluste lassen sich steuerlich berücksichtigen. Etwaige Verluste können mit eventuellen Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.
Anders verhält es sich mit indirekten Anlageprodukten wie ETFs, Zertifikaten oder Contracts for Difference, die lediglich die Wertentwicklung der Kryptowährungen abbilden. Mögliche Gewinne daraus müssen Anleger, wie bei anderen Anlageprodukten auch, mit der Abgeltungssteuer versteuern, also pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Wie auch immer ein Investment genau aussieht: „Für Anleger, die Kryptowährungen kaufen und verkaufen, ist es sehr wichtig, den Handel genau und lückenlos zu dokumentieren und ihn in der Einkommensteuererklärung anzugeben“, rät Tilmes. Ansonsten ist es Steuerhinterziehung. Zumal angesichts der wachsenden Bedeutung des Themas die Finanzämter immer genauer hingucken.
Der FPSB-Vorstand macht keinen Hehl daraus, dass er Kryptowährungen als Investmentvehikel sehr kritisch gegenübersteht: „Bitcoin & Co. sind allein schon mit Blick auf ihre ausgeprägten Wertschwankungen keine seriöse Alternative für die Altersvorsorge“, sagt Tilmes und verweist auf entsprechende aktuelle Warnungen der europäischen Aufsichtsbehörde ESA (European Supervisory Authorities) sowie der deutschen Finanzaufsicht BaFin. Dort heißt es: „Ungeachtet jüngster Kursrekorde handelt es sich bei virtuellen Währungen wie dem Bitcoin und anderen Kryptowerten um hoch riskante und spekulative Investments.“
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