Seit August fordert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Banken bei Bareinzahlungen einen Herkunftsnachweis über Beträge von mehr als 10.000 Euro. Wer also entsprechend hohe Bargeldbeträge auf sein Konto einzahlen will, der muss einen Nachweis über die Herkunft des Geldes vorlegen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde mehrere Teilbeträge unter 10.000 Euro einzahlt, deren Summe jedoch 10.000 Euro übersteig. Fehlt dieser Nachweis bei der Einzahlung, muss der Bankkunde den Nachweis unverzüglich nachreichen.
Geeignete Nachweise sind nach Angaben der BaFin Zahlungsquittungen über Bargeldauszahlungen anderer Bankinstitute oder Sparkassen, Sparbücher auf den Namen des Kunden, in denen die Barauszahlung ersichtlich ist, Belege zu Bargeldgeschäften, etwa zu einem Autoverkauf, Zahlungsquittungen über Sortengeschäfte (Tausch mit ausländischen Zahlungsmitteln), Erbnachweise wie Erbschein, Testament oder letztwillige Verfügung sowie Schenkungsanzeigen oder Schenkungsverträge.
Bei Gold muss man Herkunft schon ab 2.500 Euro nachweisen
Wenn ein Bankkunde ausländische Zahlungsmittel oder Edelmetalle bei seiner Bank einzahlen will, die nicht seine Hausbank ist, so muss er die Herkunft bereits angeben, wenn der Wert der eingezahlten Mittel 2.500 Euro übersteigt. Wer zum Beispiel keinen Nachweis über seine zwei Krügerrand-Goldunzen mehr hat, weil der Kauf viele Jahre zurückliegt und die Quittung entsorgt oder verblichen ist, der wird von der Bank abgewiesen. Zudem haben die Banken eine Verpflichtung zur Meldung nach § 43 Geldwäschegesetz.
Die Banken hatten lange gegen die neuen Regeln gekämpft. Die Bafin stigmatisiere das Bargeld, ohne dass dabei ein Mehrwert bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung entstehe, hatten der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sowie der Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken erklärt. Die geforderten Dokumente könne kaum ein Bankmitarbeiter auf Echtheit überprüfen. Zudem werde der Nachweis vielen Kunden unmöglich sein. Die Banken seien auch vielfach vertraglich verpflichtet, Bargeld als Einzahlung anzunehmen.
So schreibt etwa die Sparkasse Osnabrück auf ihrer Webseite: "Edelmetall- und Sortenankauf (Ankauf ausländischer Zahlungsmittel, Anm. d. Red.) werden über unseren Vertragspartner BayernLB abgewickelt. Ein entsprechender Herkunftsnachweis ist hierbei bereits ab einem Betrag von 2.500 EUR erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft vom Kunden nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen."
Was kann der Goldverkäufer tun?
Wer ein paar Goldmünzen verkaufen möchte und über keinen Herkunftsnachweis mehr verfügt, für den gibt es jedoch noch immer einfache Wege. Denn die Edelmetallhändler unterliegen der neuen BaFin-Regel zum Herkunftsnachweis nicht. Beim Edelmetallhändler kann man seine älteren Münzen und Barren weiterhin verkaufen, wie Benjamin Summa, Unternehmenssprecher des Edelmetallhändlers pro aurum gegenüber Altersvorsorge neu gedacht bestätigt. Lediglich in Verdachtsfällen könne eine Herkunftsnachweis gefordert werden.
Doch auch bei den Edelmetallhändlern ist es heute recht schwierig, Geld zu waschen und Terrorismus zu finanzieren. Denn bei Edelmetallverkäufen muss der Verkäufer immer seine Identität gegenüber dem Händler nachweisen. Selbst bei kleinsten Mengen Altgold, bei kleinen Münzen oder Barren muss der Verkäufer sich ausweisen. Und auch beim Kauf von Gold und Silber muss der Kunde seine Identität nachweisen, dies allerdings erst ab einem Warenwert von 2.000 Euro. Diese Regelung gilt bereits seit Anfang 2020.