Haben oder nicht haben! Ein monatliches Gehaltsplus von maximal 40 Euro dürfte die meisten deutschen Arbeitnehmer zwar zunächst kaum vom Hocker hauen. Ablehnen würde es aber wohl dennoch niemand – erst recht nicht, wenn dafür keine Verhandlung mit dem Chef nötig ist. Wieso dann nicht einfach Vermögenswirksame Leistungen (VL oder VwL) in Anspruch nehmen? Viele Firmen in Deutschland bieten ihren Mitarbeitern dieses Zubrot freiwillig an, in einigen Branchen erfordert es sogar der Tarifvertrag. Angestellte sind sich dessen oftmals gar nicht bewusst und nicht jedes Unternehmen macht sie aktiv auf VL aufmerksam. Insofern sollten sich Beschäftigte im Zweifel danach erkundigen, um kein Geld zu verschenken – auch wenn der Höchstsatz nicht von jedem Arbeitgeber gezahlt wird.
Von der Zweckbindung zur Verwendungsfreiheit
Wer sich allerdings darauf freut, dieses Gehaltsplus jeden Monat direkt aufs Konto überwiesen zu bekommen, wird enttäuscht: Vermögenswirksame Leistungen tragen ihren Namen nicht umsonst. Sie sind zweckgebunden und ausschließlich dafür vorgesehen, in ein Sparprodukt angelegt zu werden, sodass sich Arbeitnehmer damit nach und nach ein kleines Vermögen aufbauen können. Über welches Sparprodukt sie dies tun möchten, können Beschäftigte hingegen selbst festlegen.
Genauso obliegt es der Entscheidung der Beschäftigten, ob sie die VL des Unternehmens aus eigener Tasche aufstocken wollen, wenn dieses nicht die vollen 40 Euro zahlt. Zudem besteht in einigen Fällen Anspruch auf eine staatliche Zulage. Dann müssen VL-Sparverträge grundsätzlich sechs Jahre laufen und anschließend noch ein Jahr ruhen, bevor der Arbeitnehmer über das zusammengekommene Geld frei verfügen kann. Jedoch gilt diese Vorgabe auch bei vielen Modellen ohne Zulage. Nach den insgesamt sieben Jahren darf das Kapital direkt in einen neuen VL-Sparplan überführt werden.
Passendes Finanzprodukt auswählen
Mehr Freiheit erlaubt das Gesetz wiederum bei der Auswahl des Sparproduktes. Hier stehen VL-Anlegern etliche Möglichkeiten offen, sofern ein Tarifvertrag keine spezielle Verwendung – etwa für eine betriebliche Altersvorsorge – erfordert. Die meisten Anbieter am Markt fokussieren sich jedoch auf die drei gängigsten und in der Regel auch verlässlichsten Varianten:
- Aktiensparplan: Dabei handelt es sich um die VL-Anlageform mit den höchstmöglichen Renditechancen, aber zugleich auch dem höchsten Verlustrisiko. Zu Beginn der Einzahlungszeit steht nicht fest, ob die Arbeitnehmer sie mit einem satten Gewinn abschließen oder nicht einmal die vom Arbeitgeber eingezahlten Leistungen erhalten. Immerhin fließt das Geld bei den einschlägigen Produkten von Banken und sonstigen Anbietern in Investmentfonds und nicht in Einzelaktien, wodurch das Risiko gestreut wird. Bei der Auswahl des Aktiensparplans sollten Beschäftigte auf möglichst geringe Nebenkosten achten.
- Banksparplan: Dieser ist wohl die risikoärmste VL-Anlageform, fährt jedoch keine nennenswerten Erträge ein. Die Arbeitnehmer eröffnen ein Sparkonto bei einer Bank, auf das der Arbeitgeber die VL einzahlt. Das Geld wird, je nach Produkt, fest oder variabel von der Bank verzinst – allerdings mit minimalistischen Zinssätzen. Fällt die Inflationsrate während der Laufzeit des Banksparplans hoch aus, gleicht sich der geringe Zinsvorteil schnell wieder aus und es geht an die Substanz des eingezahlten Geldes. Entscheiden sich Beschäftigte dennoch für dieses Modell, sollten sie auf ein Angebot Wert legen, bei dem der Banksparplan nicht mit dem Eröffnen eines Girokontos bei derselben Bank verknüpft ist. Meist fallen nämlich für dieses Konto Zusatzgebühren an.
- Bausparvertrag: Hinsichtlich ihrer Zinsen kann auch diese VL-Anlageform nicht punkten. Dafür aber mit ihrer Option auf eine Immobilienfinanzierung. Generell sind Bausparverträge eine Kombination aus Sparvertrag und Immobilienkredit. Zwar lassen sie sich auch als reine Sparverträge abschließen und sind bei diesem Verzicht auf das Darlehen oft etwas höher verzinst. Jedoch ist auch dann der Unterschied zu einem Banksparplan meist marginal. Der Kreditaspekt sollte folglich der ausschlaggebende Auswahlgrund für Beschäftigte sein, die einen Immobilienbau oder -erwerb planen. Schließlich fallen die Zinsen auf den Kredit im Rahmen eines Bausparvertrages häufig niedriger aus als bei einem separaten Abschluss.
Wer bereits im Vorfeld des VL-Bezugs ein einzelnes Darlehen für eine Immobilie aufgenommen hatte, kann die Leistungen vom Arbeitgeber auch zur Tilgung dieses Kredits nutzen. Das aber muss die jeweilige Bank oder Bausparkasse am besten bereits im Vertragswerk erlaubt haben. Nachträglich lassen sich die Kreditinstitute nur selten auf diese Lösung ein.
Staatliche Zuschüsse und Abgaben
Wie bei den meisten Finanzangelegenheiten kommt auch bei der Inanspruchnahme von VL der Staat ins Spiel: einmal auf eher positive und einmal auf eher negative Art. Positiv zu erwähnen ist, dass das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) Arbeitnehmern erlaubt, staatliche Zuschüsse zu ihren VL zu beantragen. Diese sogenannte Arbeitnehmersparzulage wird aber nur gezahlt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen eines Beschäftigten bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet. Zudem muss das Modell des VL-Sparplans nach dem 5. VermBG förderungsfähig sein. Hierzu zählen Banksparpläne grundsätzlich nicht. Bei Fondssparplänen darf das Einkommen eines Singles nicht über 20.000 Euro, das eines Paares nicht über 40.000 Euro liegen. Dann zahlt der Staat, je nach VL-Höhe, bis zu 80 Euro im Jahr obendrauf.
Auch die Tilgung des Baukredits wird mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert, wenn die Immobilie selbst von den Beschäftigten genutzt wird. Hier sind maximal 43 Euro im Jahr als Zuschuss möglich. Das Einkommen darf dafür 17.900 Euro (Singles) bzw. 35.800 Euro (Paare) nicht übersteigen. Beim Bausparvertrag gelten dieselben Werte. Wird dieser nicht per Arbeitnehmersparzulage gefördert, können Arbeitnehmer aber den Antrag auf eine Wohnungsbauprämie stellen.
Die negative Kehrseite von VL ist in jedem Fall, dass der Staat Steuern darauf verlangt. Da die monatliche Zusatzzahlung des Arbeitgebers vom Fiskus schlicht wie eine reguläre Gehaltserhöhung betrachtet wird, fällt sie unter die Lohnsteuerpflicht. Das monatliche Nettogehalt reduziert sich bei Inanspruchnahme von VL also geringfügig. Zusätzlich fallen auch leicht erhöhte Sozialabgaben an. Überdies sind die mit den VL-Sparverträgen womöglich erwirtschafteten Kapitalerträge steuerpflichtig: 25 Prozent Abgeltungssteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag werden fällig, sofern der jährliche Steuerfreibetrag überschritten ist. Allein aufgrund eines VL-Sparvertrages dürfte das jedoch nur selten eintreten.