Karriere

Ferienzeit: Das sind die gesetzlichen Ansprüche beim Urlaub

Lesezeit: 6 min
18.07.2022 13:50
Wie viel Urlaub steht mir in Teilzeit oder Minijob zu, was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich kündige und darf ich meinen Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen? Hier gibt es alle Antworten zur schönsten Zeit des Jahres.
Ferienzeit: Das sind die gesetzlichen Ansprüche beim Urlaub
Der Urlaub ist gesetzlich vorgeschrieben, damit sich Arbeitnehmer erholen können. Doch er unterliegt auch rechtlichen Regelungen. (Foto: iStock.com/tarasov_vl)
Foto: tarasov_vl

Wer arbeitet, braucht auch Zeit, um sich erholen zu können. Genau dazu ist der sogenannte Erholungsurlaub da. Und damit alle Arbeitnehmer diese Auszeit vom Job bekommen, hat der Gesetzgeber den sogenannten Mindesturlaub vorgesehen. Der bedeutet, dass alle abhängig Beschäftigten in Deutschland mindestens vier Wochen nicht arbeiten müssen. Was der Mindesturlaub konkret bedeutet und wie zum Beispiel mit Resturlaub zu verfahren ist, lesen Sie hier.

Mindesturlaub: Wie viel Urlaub steht mir zu?

Einige Beschäftigte haben bei einer 5-Tage-Woche mehr als 30 Tage Urlaub, andere dagegen nur 20. Weniger als 20 Tage darf – zumindest für Arbeitnehmer, die an fünf Tagen pro Woche arbeiten – der jährliche Erholungsurlaub nicht betragen. Denn das würde dem Gesetz zum gesetzlichen Urlaubsanspruch widersprechen.

In Paragraph 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist geregelt, dass Arbeitnehmern bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage bezahlter Urlaub zustehen. Da heute jedoch nur noch die wenigsten Beschäftigten sechs Tage pro Woche arbeiten, wird dieser Mindesturlaubsanspruch entsprechend umgerechnet.

Das Ergebnis: Bei einer 5-Tage-Woche muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub gewähren. Für Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung gelten dabei Ausnahmeregelungen, die zusätzlichen Urlaub vorsehen. Wer eine Schwerbehinderung nachweisen kann und regelmäßig fünf Tage pro Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf mindestens 25 Tage Urlaub.

Mindesturlaub bedeutet also, dass der Arbeitgeber diese gesetzlich vorgesehene Grenze nicht unterschreiten darf. Überschreiten ist dagegen überhaupt kein Problem. Chefs, die ihren Mitarbeitern mehr Urlaub gewähren möchten, sind nicht an bestimmte Vorgaben gebunden.

Davon abgesehen haben die Tarifpartien in den meisten Tarifverträgen ohnehin einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaub ausgehandelt. Häufig haben Beschäftigte, die fünf Tage pro Woche arbeiten, mindestens 25 oder gar 30 Tage Jahresurlaub.

Mindesturlaub bei Teilzeit oder im Minijob

Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub orientiert sich an der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Weiter oben haben wir bereits geschrieben, dass der Gesetzgeber sich ursprünglich an der 6-Tage-Woche orientierte.

Daraus folgt, dass auch Mitarbeiter in Teilzeit oder diejenigen Beschäftigten, die einen Minijob ausüben, ebenfalls einen Anspruch auf 20 oder gar 24 Tage Mindesturlaub haben können. Grundlage ist eben die Anzahl der Tage, die der Arbeitnehmer arbeitet.

Konkret: Mitarbeiter, die in Teilzeit an sechs Tagen pro Woche arbeiten, dürfen pro Jahr 24 Tage bezahlten Urlaub nehmen – mindestens. Wer in seinem Minijob an fünf Tagen seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, der kann mindestens 20 Tage zuhause bleiben und erhält weiterhin seinen Lohn oder sein Gehalt.

Bei vier Tagen pro Woche liegt der Anspruch bei 16 Werktagen, bei einer 3-Tage-Woche bei 12 Tagen. Als Faustformel gilt also: Beschäftigte dürfen pro Kalenderjahr mindestens vier Wochen ihrer Arbeit bezahlt fernbleiben.

Tipp: Wenn Sie sich trotzdem noch unsicher sind, wie viel Urlaub Ihnen bei ihrem Minijob zusteht, nutzen Sie doch einfach den Urlaubsrechner für Minijobber der Minijobzentrale.

Mindesturlaub auch für neue Mitarbeiter?

Häufig hört man davon, dass neue Mitarbeiter während ihrer Probezeit noch gar keinen Urlaub beantragen können. Das hat zum einen den Grund, dass der neue Kollege in den ersten Monaten im neuen Job eingearbeitet werden muss. Würde er in dieser Zeit Urlaub beantragen, könnte sich die Einarbeitung unverhältnismäßig lange ziehen.

Jedoch rücken immer mehr Unternehmen von dieser Praxis ab und gewähren auch neuen Mitarbeitern hin und wieder schon während der Probezeit ein paar Tage Urlaub. In der Regel jedoch nicht den kompletten Jahresurlaub.

Auch das hat wiederum unterschiedliche Gründe. So könnte der neue Mitarbeiter zum Beispiel den kompletten Jahresurlaub nehmen und danach kündigen – sein Arbeitgeber würde dann auf den Kosten sitzen bleiben.

Auf der anderen Seite steht aber auch schon im Bundesurlaubsgesetz, dass neue Mitarbeiter erst nach sechs Monaten im Unternehmen einen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub haben. Was jedoch nicht bedeutet, dass sie keinen Urlaubsanspruch erwerben würden.

Auch Beschäftigten in der Probezeit steht pro Monat im Unternehmen ein Zwölftel des vertraglich vereinbarten Urlaubs zu. Jedoch muss der Arbeitgeber diesen Urlaub nicht genehmigen, sondern darf darauf warten, bis der Mitarbeiter die Probezeit überstanden hat.

Noch Mindesturlaub übrig: Resturlaub übertragen?

Nicht immer ist es möglich, dass man seinen kompletten Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nimmt. In diesem Fall übertragen einige Arbeitgeber den Resturlaub ins Folgejahr. Jedoch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Liegen diese Voraussetzungen, wie zum Beispiel dringende betriebliche Gründe oder eine langwierige Erkrankung bei dem Beschäftigten nicht vor, kann der übrig gebliebene Urlaub auch verfallen.

Auf der anderen Seite sind die meisten Arbeitgeber recht kulant, was den Resturlaub betrifft und erlauben ihren Beschäftigten, den Urlaub aus dem vergangenen Jahr in das neue Jahr zu übertragen und bis spätestens zum 31. März aufzubrauchen – nicht nur zu beantragen!

Auch in diesem Fall gilt, dass im Tarifvertrag oder aber im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung andere Regelungen vereinbart werden können. Die gesetzlichen Mindestanforderungen dürfen dabei jedoch nicht unterschritten werden.

Urlaub beantragen: Worauf muss ich achten?

Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr ihren Jahresurlaub beantragen möchten, müssen Sie das in der Regel mit ihrem Chef absprechen. Denn dieser muss dafür sorgen, dass immer genügend Mitarbeiter im Unternehmen sind, um den Betrieb aufrecht zu halten.

Gerade an Brückentagen oder in der Urlaubssaison kann es daher passieren, dass Ihr Urlaubsantrag abgelehnt wird. Um das zu vermeiden, kann es hilfreich sein, sich vorab mit den übrigen Kollegen abzustimmen und zum Beispiel eine Regelung zu finden, damit jeder Beschäftigte abwechselnd die Gelegenheit bekommt, an Brückentagen oder anderen beliebten Terminen Urlaub zu machen.

In vielen Unternehmen hat sich außerdem eingebürgert, dass diejenigen Kollegen mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien den Vorzug bekommen und als erste Urlaub beantragen können.

Es gibt daneben aber auch weitere Kriterien, die immer wieder herangezogen werden, um eine Rangfolge bei der Urlaubsplanung festzulegen. Dazu gehören:

  • Alter des Mitarbeiters
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Bereits beantragte und genehmigte Urlaubstage
  • Betriebliche Belange wie beispielsweise erhöhter Personalbedarf während Grippewellen oder im Weihnachtsgeschäft

Übrigens: Ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers dürfen Sie unter keinen Umständen Urlaub machen. Mitarbeiter, die ohne genehmigten Urlaubsantrag der Arbeit fernbleiben und nicht arbeitsunfähig sind, begehen eine sogenannte Selbstbeurlaubung. Und diese hat mindestens eine Abmahnung, in einigen Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung zur Folge.

Urlaubsanspruch bei Kündigung: Diese Daten sollten Sie kennen

Apropos Kündigung: Wie verhält es sich eigentlich, wenn Beschäftigte unterjährig kündigen? Verfällt in diesem Fall der Anspruch auf Mindesturlaub? Nein, glücklicherweise nicht. Arbeitnehmer haben pro gearbeiteten Monat Anspruch auf Erholungsurlaub – unabhängig von einer Kündigung. Trotzdem ist der Zeitpunkt der Kündigung relevant:

  1. Mitarbeiter, die in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni kündigen, bekommen pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  2. Mitarbeiter, die dagegen erst in der zweiten Jahreshälfte (ab dem 1. Juli) kündigen, können sich über den gesamten Jahresurlaub freuen. Auch dann, wenn sie nur bis August oder September im Unternehmen beschäftigt sind.

Achtung: Unsere Artikel stellen keine Rechtsberatung dar. Wir schildern hier lediglich allgemeine Zusammenhänge. Konkrete Beratung zu juristischen Fragen kann Ihnen nur ein Fachmann oder eine Fachfrau bieten.

***

Julia-Eva Seifert arbeitet als freie Journalistin und schreibt am liebsten zu Themen aus dem HR-Bereich, da sie u.a. als Headhunter gearbeitet hat.

 

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