Vorsorge

Wie Corona die Steuererklärung beeinflussen kann

Lesezeit: 6 min
15.11.2021 13:28  Aktualisiert: 15.11.2021 13:28
Nicht nur das Homeoffice war für viele Beschäftigte während der Pandemie eine Neuerung. Für zahlreiche Eltern kam auch noch Homeschooling hinzu. Diese Doppelbelastung kann sich zumindest steuerlich auszahlen.
Wie Corona die Steuererklärung beeinflussen kann
Das Homeoffice mit Kindern bringt zwar Erleichterung bei der Steuererklärung, war aber für die allermeisten Eltern purer Stress. (Foto. iStock.com/Zinkevych)
Foto: Zinkevych

Gute Nachrichten gibt es im Hinblick auf die Abgabefrist für die Steuererklärung. Um den Druck ein wenig aus dem Kessel zu nehmen – die meisten Beschäftigten und vor allem Solo-Selbstständige haben schon mit genug Herausforderungen zu kämpfen – wurde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach hinten verschoben.

Beschäftigte, die ihre Steuererklärung selbst erledigen, hatten dazu bis Ende Oktober Zeit. Wer seine Steuererklärung bis jetzt noch nicht abgegeben hat, muss nicht in Panik ausbrechen. Jedenfalls dann nicht, wenn Sie rechtzeitig (bis zum 31.10.) eine Fristverlängerung beantragt haben. Stimmt das Finanzamt der Fristverlängerung zu, können Sie sich drei weitere Monate Zeit für Ihre Steuererklärung lassen.

Sollten Sie die Frist verpasst, die Steuererklärung aber noch nicht fertig haben, müssen Sie für jeden Monat einen Verspätungszuschlag zahlen. Mindestens 25 Euro werden dann fällig. Das gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Steuererklärung selbst erstellen. Sollten Sie Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein bekommen, verlängert sich die Frist automatisch auf den 31.5.2022.

Was kann ich überhaupt von der Steuer absetzen?

Wer seine Steuererklärung selbst macht, sollte die vier großen Bereiche kennen, die für die Einkommenssteuer relevant sind, nämlich:

  1. Werbungskosten: Dazu zählt das Finanzamt alle Ausgaben, die entstehen, weil Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Pauschal können Arbeitnehmer pro Jahr 1.000 angeben. Wer höhere Werbungskosten geltend machen möchte, muss das mit Belegen und Rechnungen nachweisen.
  2. Sonderausgaben: Sonderausgaben wiederum sind all diejenigen Kosten der privaten Lebensführung, die nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
  3. Außergewöhnliche Belastungen: Außergewöhnliche Belastungen sind andere Form der Sonderausgaben. Zu ihnen gehören zum Beispiel Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Auch Kosten, die infolge einer Katastrophe, wie zum Beispiel einem Hochwasser, entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
  4. Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen: Zu dieser Art von Steuervergünstigungen zählen Arbeiten, die Sie theoretisch selbst erledigen könnten, für die Sie jedoch einen externen Dienstleister beauftragt haben. Klassisches Beispiel: Putzen.

Besonderheit im Corona-Jahr 2020: Das häusliche Arbeitszimmer

Im Jahr 2020 mussten viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vor Ort gegen das Homeoffice tauschen, um zur Eindämmung der Pandemie durch Kontaktreduktion beizutragen. Vor allem Beschäftigte, bei denen Homeoffice bisher kein Thema war, brachte das in Kalamitäten. Denn nun musste möglichst schnell ein ruhiges Plätzchen her, an dem gearbeitet werden konnte – häufig der Küchentisch oder eine Nische im Schlafzimmer.

Und als wäre das nicht schon schlimm genug, entfällt auch noch die Pendlerpauschale für Homeoffice-Tage, denn wer von zuhause arbeitet, fährt eben nicht zu seinem Arbeitgeber. Auf der anderen Seite haben Beschäftigte zusätzliche Kosten für Strom und unter Umständen auch Telefon. Pro Arbeitstag im Homeoffice können Beschäftigte zum Ausgleich pauschal fünf Euro als Werbungskosten ansetzen. Maximal sind 600 Euro pro Jahr möglich.

Achtung: Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für Tage, an denen Sie wirklich gearbeitet haben. Wenn Sie in Kurzarbeit waren, können Sie die Pauschale für diesen Zeitraum natürlich nicht ansetzen.

Zusätzliche Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer

Wenn Sie sich einen neuen PC, gut funktionierende Boxen oder – gerade bei Familien – geräuschunterdrückende Kopfhörer angeschafft haben, können Sie diese Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen. Nämlich dann, wenn Sie die Anschaffung zu mindestens 90 Prozent rein beruflich nutzen. Ausnahme: Computer, den können Sie anteilig nach Gebrauch von der Steuer absetzen.

Gerade bei größeren Anschaffungen gibt es seit 2021 eine weitere erfreuliche Neuerung: Statt wie bisher Computer über die Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben zu müssen, können sie nun im Jahr der Anschaffung komplett angesetzt werden. Bedeutet konkret: Arbeitnehmer, die sich im März 2021 einen neuen Laptop für die Arbeit im Homeoffice gekauft haben, können diesen nun komplett auf einen Schlag von der Steuer absetzen.

Zuschläge oder Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung

Während einige Beschäftigte 2020 verstärkt von zuhause arbeiten mussten (oder durften), gab es für andere Arbeitnehmer teilweise nichts zu tun. Arbeitgeber, die in Branchen tätig sind, die von der Pandemie hart getroffen wurden, mussten 2020 und manche auch noch 2021 Kurzarbeit anmelden.

Für Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen erhalten haben entfällt die Entscheidung ob sie eine Steuererklärung abgeben möchten oder nicht. Ab dieser Grenze sind sie dazu verpflichtet. Der Grund: Unter Umständen droht eine Steuernachzahlung.

Auch der Kinderbonus, der an Familien ausgezahlt wurde, muss in der Steuererklärung 2020 angegeben werden. Ebenso wie der sogenannte Corona-Bonus, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten auszahlen können: Mit bis zu 1.500 Euro können sich Arbeitgeber bei ihren Mitarbeitern für den Einsatz in der Pandemie bedanken – und das steuer- und sozialabgabenfrei, jedoch unter Progressionsvorbehalt. Möglich ist das noch bis Ende Juni 2021.

Für Impfhelfer gibt es sogar noch eine weitere Vergünstigung: Analog zur sogenannten Übungsleiterpauschale können Personen, die direkt an der Impfung beteiligt waren, also zum Beispiel in Aufklärungsgesprächen oder die Impfung gleich selbst verabreicht haben, einen Freibetrag geltend machen. 2020 sind das 2.400 Euro und 2021 3.000 Euro.

Steuererklärung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

Auch für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gibt es im Jahr 2020 eine Neuerung: Ausnahmsweise kann es sich lohnen, getrennte Steuererklärungen abzugeben. Vor allem dann, wenn einer der Partner eine Lohnersatzleistung, also Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld erhalten hat. In diesem Fall lohnt sich das Ehegattensplitting nur noch begrenzt. Steuerlich sinnvoller könnte die Einzelveranlagung sein. Ob und wie sich das in Ihrem individuellen Fall lohnt, sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen oder die Rechnung selbst in die Hand nehmen. Zum Beispiel über die Software des Finanzamts ELSTER können Sie beispielhaft beide Varianten durchrechnen und danach selbst entscheiden, welche Art der Veranlagung Sie wählen.

Steuererklärung für Selbstständige im Jahr 2020

Anders als abhängig Beschäftigte, sind Selbstständige gezwungen, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist auch 2020 nicht anders. Neu ist 2020 jedoch, dass die Anlage für Corona-Hilfen für Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer in jedem Fall abgegeben werden muss – auch dann, wenn überhaupt keine Zuschüsse oder Überbrückungshilfen geflossen sind.

Ausblick: Das ändert sich 2021

Das Jahr 2021 bringt eine große Neuerung: Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent fällt für die meisten Steuerzahler weg. Aber nicht nur das, auch die Erhöhung des Freibetrags auf 9.744 Euro sorgt dafür, dass die Steuerlast sinkt. Eltern profitieren dabei nicht nur vom höheren Freibetrag, sondern auch von der Erhöhung des Kindergelds beziehungsweise des Kinderfreibetrags auf 2.730 Euro für jeden Elternteil. Zusammen mit dem Kinderbonus für das Jahr 2021 (150 Euro) und der Erhöhung des Betreuungsfreibetrags (1.464 Euro pro Kind) sind das gute Nachrichten für Eltern und Erziehungsberechtigte.

Zusätzlich dazu bleibt auch 2021 Berufstätigen die Homeoffice-Pauschale erhalten. Auch in diesem Jahr können Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber gegen den heimischen Schreibtisch getauscht haben, pauschal fünf Euro pro Arbeitstag von der Steuer absetzen – jedoch auch 2021 für nicht mehr als 120 Tage im Jahr.

Doch auch wer zu seinem Arbeitgeber fahren muss, braucht nicht betrübt zu sein. 2021 wird die Pendlerpauschale für Fernpendler erhöht. Ab dem 21. Kilometer dürfen Berufspendler nun 35 Cent für den einfachen Weg von der Steuer absetzen. Fahrten, die darunter liegen, werden wie bisher mit 30 Cent pro einfach gefahrenem Kilometer berechnet.

***

Julia-Eva Seifert arbeitet als freie Journalistin und schreibt am liebsten zu Themen aus dem HR-Bereich, da sie u.a. als Headhunter gearbeitet hat.

 

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