Kindergeld bekommen alle Eltern, deren Kind noch nicht volljährig ist. Oder bis es die erste Ausbildung abgeschlossen hat? Oder doch bis 27? Erziehungsberechtigte haben einen Anspruch auf Kindergeld – so viel ist den meisten klar. Doch bis wann gibt es Kindergeld, welche Voraussetzungen müssen vorliegen und wie lang wird Kindergeld maximal gezahlt?
Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld bekommen Sie, wenn Sie ein Kind im eigenen Haushalt betreuen, das noch nicht volljährig ist. Sie können allerdings auch Kindergeld für ältere Kinder bekommen. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, die wir uns weiter unten genauer ansehen werden.
Das Stichwort „betreuen“ ist wichtig, denn das bedeutet, dass Sie auch für nicht leibliche Kinder Kindergeld bekommen können, sofern Sie diese eben in ihrem Haushalt versorgen und das Kind bei Ihnen lebt. Daher können auch Großeltern, die die Erziehung ihres Enkelkindes übernehmen, Kindergeld beantragen.
Eine zweite Voraussetzung, die Sie mitbringen müssen, um Kindergeld zu bekommen, ist ihr Wohnort. Sie müssen ihren Wohnsitz in einem Staat der EU, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder Norwegen haben, um Kindergeld in Deutschland beantragen zu können.
Gehören Sie zu den sogenannten Grenzgängern, also zu denjenigen Personen, deren Arbeitsplatz im Ausland ist, die aber in Deutschland wohnen, sollten Sie Rücksprache mit der Familienkasse halten. Für diesen Personenkreis gelten gesonderte Regelungen.
Wer bekommt das Kindergeld bei Alleinerziehenden?
Leben die Eltern getrennt und das Kind wird hauptsächlich von einer Person betreut und lebt in deren Haushalt, hat diese Personen Anspruch auf Kindergeld. Einfach ausgedrückt: Lebt das Kind bei der Mutter, bekommt die Mutter das Kindergeld.
Teilen sich dagegen die Ex-Partner die Betreuung des Kindes im sogenannten Wechselmodell, müssen sich beide verständigen, auf welches Konto das Kindergeld überwiesen werden soll. Denn die Familienkasse zahlt das Kindergeld immer noch komplett auf ein Konto aus.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld steigt mit der Anzahl der Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben. Seit dem 1. Januar 2021 gelten folgende Zahlen:
Gut zu wissen: Für die Berechnung des Kindergelds spielen sogenannte Zählkinder eine Rolle. Das sind Kinder, die zwar nicht bei Ihnen leben, die aber trotzdem einen Einfluss auf die Höhe des Kindergelds haben. Nämlich dann, wenn es sich um Geschwister des Kindes handelt, für das Sie aktuell Kindergeld beantragen möchten.
Ein Beispiel: Sie haben zwei Töchter aus früherer Ehe, die bei ihrer Mutter leben. Mit ihrer neuen Partnerin bekommen Sie nun ein weiteres Kind. Die beiden Halbgeschwister zählen nun als Zählkinder. Was bedeutet, dass Sie nicht 219 Euro Kindergeld (1. und 2. Kind), sondern 225 Euro (3. Kind) erhalten.
Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?
Die Termine für die Auszahlung des Kindergelds sind ganz unterschiedlich. Die Familienkasse weist nicht an jedem ersten oder fünfzehnten des Monats Kindergeld an, sondern richtet sich unter anderem danach, wann Sie ihren Antrag gestellt haben. Wann Sie Kindergeld erhalten, lässt sich pauschal daher gar nicht sagen. Wenn Sie es jedoch genau wissen wollen, können Sie auf der Seite der Arbeitsagentur die Kindergeld Auszahlungstermine einsehen.
Wie beantrage ich Kindergeld?
Den Antrag auf Kindergeld stellen Sie direkt bei der Arbeitsagentur (den Antrag finden Sie hier). Dazu füllen Sie das Formular auf der Webseite aus, drucken es aus, unterschreiben es und schicken es an die für Sie zuständige Familienkasse. Welche Familienkasse die für Sie zuständige ist, können Sie ebenfalls auf der Seite der Arbeitsagentur erfahren.
Damit der Antrag auf Kindergeld komplett ist, müssen Sie die Steueridentifikationsnummer des neugeborenen Kindes ebenfalls eintragen. Sollten Sie diese noch nicht haben, können Sie trotzdem schon den Antrag stellen und die Nummer nachreichen. So bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Denn: Kindergeld kann rückwirkend nur für sechs Monate beantragt werden. Stellen Sie den Antrag später, haben Sie keinen Anspruch auf eine Nachzahlung.
Einige Personen, wie Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Empfänger von Versorgungsbezügen und Beamte, stellen den Antrag auf Kindergeld nicht bei der Familienkasse, sondern wenden sich an denjenigen Träger, der auch in anderen Fällen für ihre Bezüge zuständig ist.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Eltern können grundsätzlich Kindergeld bekommen, bis das Kind volljährig wird. Mit dem 18. Geburtstag endet also in der Regel der Anspruch auf Kindergeld. Doch unter bestimmten Voraussetzungen können Erziehungsberechtigte auch noch über dieses Datum hinaus Kindergeld bekommen.
Bekomme ich auch im Studium oder Ausbildung Kindergeld?
Studium und Ausbildung können ein Grund dafür sein, dass das Kindergeld auch noch über den 18. Geburtstag hinaus gezahlt wird. Kindergeld kann gezahlt werden, bis das Kind 25 ist, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das Kind geht noch zu Schule, studiert oder macht eine Berufsausbildung.
- Bei Studium und Ausbildung handelt es sich um die erste Ausbildung.
- Das Kind sucht aktiv einen Ausbildungsplatz.
- Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten.
- Auch ein Praktikum, das zur Vorbereitung auf den zu erlernenden Beruf oder das zukünftige Studium dient, kann den Anspruch auf Kindergeld begründen.
- Ebenso könnte ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst dazu führen, dass über den 18. Geburtstag hinaus Kindergeld gezahlt wird.
- Einen Anspruch auf Kindergeld bis das Kind 21 Jahre alt ist, haben Sie wenn das Kind arbeitslos ist oder arbeitssuchend gemeldet ist.
- Eltern und Erziehungsberechtigte eines Kindes mit einer Behinderung, können in der Regel unbegrenzt Kindergeld erhalten. Jedoch gelten auch hier wieder Einschränkungen. So muss die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein, damit der Anspruch auf Kindergeld unbegrenzt besteht.
Wie kann ich Kindergeld ab 18 beantragen?
Eltern und Erziehungsberechtigte, die Kindergeld für ihr volljähriges Kind beantragen möchten, müssen entsprechende Nachweise vorlegen. Denn die Familienkasse zahlt das Kindergeld eben nur, wenn sich das Kind noch in Ausbildung, einem Freiwilligendienst oder einer Übergangszeit befindet. Und genau das müssen die Antragsteller belegen. Die Nachweise, die Sie einreichen müssen, hängen von der Lebenssituation ihres Kindes ab:
- Studiert Ihr Kind, müssen zumindest die Immatrikulationsbescheinigung einreichen.
- Macht Ihr Kind gerade ein Praktikum, möchte die Familienkasse in der Regel mindestens den Praktikumsvertrag sehen.
- Befindet sich Ihr Kind in einer Ausbildung, kommt es zunächst auf die Art der Ausbeulung an: Eine schulische Berufsausbildung können Eltern durch eine entsprechende Schulbescheinigung nachweisen. Bei einer dualen Ausbildung legen sie in der Regel den Ausbildungsvertrag vor.
- Absolviert Ihr Kind einen Freiwilligendienst können sich Eltern vom Träger des Dienstes ebenfalls eine Bescheinigung ausstellen lassen, um ihren Anspruch auf Kindergeld geltend zu machen.
- Ist Ihr Kind auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz kann die Familienkasse schon mehr Nachweise benötigen. Fragen sie in diesem Fall am besten direkt bei der für Sie zuständigen Familienkasse nach. Der Sachbearbeiter wird Ihnen sagen, welche Bescheinigungen und Nachweise Sie vorlegen müssen.
Zählt das Einkommen des Kindes für Kindergeld ab 18?
Kindergeld ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und auch das Einkommen des Kindes ist unerheblich. Was jedoch wichtig ist, ist der zeitliche Umfang, in dem das Kind zum Beispiel einem Nebenjob im Studium nachgeht. Allerdings wird die Arbeitszeit erst dann interessant, wenn Ihr Kind eine zweite Ausbildung macht. Also beispielsweise nach einer Berufsausbildung noch einen Bachelor machen will. Dann muss das Kind unter der 20-Stunden-Grenze bleiben, also nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich im Nebenjob arbeiten, damit der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleibt.
Muss ich Veränderungen mitteilen?
Unbedingt! Alle Veränderungen, die ihre Lebensumstände betreffen, müssen Sie der Familienkasse mitteilen. Dazu gehört sowohl ihre Bankverbindung – denn nur mit korrekter Bankverbindung kann die Familienkasse auch überweisen –als auch diese Veränderungen:
- Ihr Kind oder Sie selbst verlassen den Haushalt. Mit der Konsequenz, dass Sie nicht mehr mit dem Kind in einem Haushalt leben.
- Sie trennen sich von Ihrem Partner oder Lebensgefährten und/oder werden geschieden.
- Ihnen wird weitere finanzielle Unterstützung für das Kind gewährt.
- Sie wechseln Ihren Arbeitgeber und werden voraussichtlich für mindestens sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
- Ihr Kind ist gestorben oder gilt als vermisst.
In diesen und weiteren Fällen, die zu einer Veränderung Ihrer persönlichen Situation geführt haben, können Sie die Veränderung über das Formular zur Veränderungsmitteilung der Familienkasse melden.
Sollten Sie Kindergeld für ein volljähriges Kind bekommen, sind Sie natürlich nicht von der Pflicht zur Veränderungsmitteilung entbunden. Auch in diesem Fall müssen Sie unter anderem diese Dinge der Familienkasse mitteilen:
- Ihr Kind beendet sein Studium oder seine Ausbildung, unterbricht sie für einen längeren Zeitraum oder bricht sie ab.
- Das Kind wechselt die Studienrichtung.
- Ihr Kind startet in einem Freiwilligendienst.
Muss ich zu viel gezahltes Kindergeld zurückzahlen?
Kurz und knapp: Ja, müssen Sie. Wenn sich Ihre Lebensverhältnisse ändern und Sie daher zu viel Kindergeld bekommen haben, müssen Sie diese sogenannte Überzahlung wieder zurückzahlen. Die Familienkasse wird Ihnen dazu einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zusenden, aus dem Sie die Höhe der Erstattung ersehen können.
Wo liegt der Unterschied zum Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag ist ein Begriff, der häufig im Zusammenhang mit dem Kindergeld genannt wird, daher möchten wir diesen nicht unerwähnt lassen. Der Kinderfreibetrag ist das Äquivalent zum Grundfreibetrag. Also ein gewisser Betrag, auf den keine Steuern gezahlt werden müssen.
Im Jahr 2021 liegt der Kinderfreibetrag bei 8.388 Euro pro Kind für beide Eltern. Konkret heißt das, dass für jedes Elternteil 4.194 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, wodurch das zu versteuernde Einkommen sinkt.
Beispiel: Sie und ihr Partner werden in der Steuererklärung gemeinsam veranlagt und haben ein gemeinsames Kind. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt bei 70.000 Euro. Davon zieht das Finanzamt nun den Kinderfreibetrag in Höhe von 8.388 Euro ab. Übrig bleiben 61.612 Euro, die Sie beide versteuern müssen.
Klingt soweit ganz gut. Doch jetzt kommt der Haken: Sie bekommen entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Obwohl Ihnen monatlich das Kindergeld aufs Konto überweisen wird, kann das Finanzamt bei Ihrer Steuererklärung den Kinderfreibetrag ansetzen. Denn – das ist die gute Nachricht – das Finanzamt ermittelt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob sich in Ihrem Fall eher das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag auszahlt.