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Steuern sparen für Solo-Selbstständige: So kann es gelingen

Lesezeit: 7 min
23.12.2021 14:37  Aktualisiert: 23.12.2021 14:37
Solo-Selbstständige können einige Ausgaben von der Steuer absetzen, die Angestellte nicht geltend machen dürfen. Wir verraten, welche.
Steuern sparen für Solo-Selbstständige: So kann es gelingen
Selbstständige können viel mehr bei der Steuer absetzen als Angestellte. (Foto: iStock.com/AndreyPopov)
Foto: AndreyPopov

Selbstständige und Freelancer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie die Beiträge für die Krankenkasse zahlen, müssen sich um ihre Rente kümmern und außerdem ihre Urlaubstage selbst finanzieren. Zum Ausgleich für die großen finanziellen Belastungen, können Solo-Selbstständige und Freiberufler einige Ausgaben von der Steuer absetzen, die angestellte Arbeitnehmer nicht geltend machen können. Welche das sind, verraten wir Ihnen…

Steuern sparen als Selbstständiger: Immer mit Steuerberater klären

Grundsätzlich gilt: Wenden Sie sich bei konkreten Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder legalen Steuertricks an Ihren Steuerberater. Nur ein Experte kann Ihnen sagen, wie Sie am besten mit Ihrer Selbstständigkeit Steuern sparen können und ob Sie dabei alle steuerlichen Vorgaben beachten.

Das heißt jedoch nicht, dass Sie sich nicht vorab über die Möglichkeiten für Solo-Selbstständige informieren sollten. Denn gut informierte Mandanten können mit ihrem Berater auf Augenhöhe diskutieren – und mit etwas Glück sparen Sie sich so auch noch Gebühren beim Steuerberater.

Schon vor Beginn der Solo-Selbstständigkeit sparen

Tatsächlich müssen Sie nicht warten, bis Sie die ersten Rechnungen schreiben, um Steuern zu sparen. Schon Aktivitäten vor Beginn Ihrer Selbstständigkeit können Sie steuerlich geltend machen – sofern sie Ihnen für die geplante Selbstständigkeit helfen.

  • Eintrittsgelder für Messen
  • Teilnahmegebühren für Gründerseminare
  • Ausgaben für Informationsliteratur wie Bücher oder Online-Seminare

können Sie auch dann schon geltend machen, wenn Sie noch planen, mit dem Vorhaben Solo-Selbstständigkeit zu starten.

Dazu sollten Sie alle Belege und Quittungen sammeln, um diese nachträglich von der Steuer absetzen zu können. Absetzen können Sie diese später in der Regel über die sogenannten vorweggenommenen Betriebsausgaben.

Steuern sparen und Betriebsausgaben von der Steuer absetzen

Nicht nur vorbereitende Literatur und Informationsveranstaltungen gehören dazu, wenn man in die Selbstständigkeit startet. Viele Solo-Selbstständige müssen sich außerdem zunächst einmal die richtige Ausstattung anschaffen. Also Büromöbel, PC, Drucker und vielleicht sogar einen Firmenwagen. Glücklicherweise kann man auch diese Kosten – teilweise oder komplett – von der Steuer absetzen.

Hier lautet das korrekte Stichwort Abschreibungen. Und Abschreibungen können sich lohnen. Die Kosten, die Selbstständige für betriebliche Anschaffungen aufwenden mussten, können vom Gewinn abgezogen werden. Und weniger Gewinn im Geschäftsjahr bedeutet, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen.

Jedoch können Sie nicht jede Anschaffung ohne Weiteres komplett von Ihrem Gewinn abziehen. Das Finanzamt unterscheidet geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG) von anderen Arten der Abschreibung. Geringfügige Wirtschaftsgüter sind solche, die weniger als 800 Euro (netto) kosten und daher komplett in dem Jahr der Anschaffung angesetzt werden können.

Bei anderen Betriebsausgaben, die über dieser Grenze liegen, ist das nicht zwingend so. Hierbei orientiert sich das Finanzamt an der gewöhnlichen Nutzungsdauer und setzt den Zeitraum der Abschreibung entsprechend an. Ein Friseur, der eine elektrische Haarschneidemaschine steuerlich geltend machen möchte, kann dieses Gerät über einen Zeitraum von fünf Jahre abschreiben.

Festgelegt sind diese Zeiträume in der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA). Diese AfA-Tabellen gibt es sowohl für nicht-branchenspezifische Güter als auch individuell für den jeweiligen Wirtschaftszweig.

Änderung bei der Steuererklärung 2021

Gute Nachrichten für die Steuererklärung 2021: Der Gesetzgeber hat die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware verkürzt. Damit sollen Unternehmen und Solo-Selbstständige leichter mit dem Anforderungen der Digitalisierung mithalten können. Computer oder aber auch Software, die Sie für Ihre Selbstständigkeit benötigen, müssen Sie nicht mehr über einige Jahre abschreiben, sondern können den Betrag komplett im Jahr der Anschaffung geltend machen.

Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen

Büromöbel, Drucker und PC müssen natürlich auch irgendwo stehen. Und diesen Platz finden sie ganz häufig in einem Arbeitszimmer. Daher können Selbstständige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder ein extra angemietetes Büro ebenfalls von der Steuer absetzen.

Aber nicht nur die reinen Kosten für die Miete oder den Kreditzins lassen sich steuerlich geltend machen. Auch weitere Ausgaben, die mit dem Arbeitszimmer in Verbindung stehen, kann man sich vom Finanzamt erstatten lassen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für Wasser (anteilig)
  • Kosten für Strom und Heizung (anteilig)
  • Versicherungen und Abgaben für Grundbesitz (anteilig)
  • Instandhaltung und Renovierung (anteilig oder komplett)
  • Telefon und Internet

In welcher Höhe Sie die angefallenen Kosten von der Steuer absetzen können, hängt davon ab, wie Sie das Arbeitszimmer nutzen und in welchem Umfang die Kosten dafür anfallen.

Ein Beispiel: Sie haben ein Arbeitszimmer in Ihrem Wohnhaus und dort nur einen Telefon- und Internetanschluss. Dann müssen Sie die privaten von den beruflichen Kosten trennen. Im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit können Sie nur diejenigen Kosten ansetzen, die anfallen, weil Sie selbstständig sind und dazu telefonieren müssen und den Internetzugang nutzen.

Bei gutem Verdienst Investitionen planen

Kurz vor Ende des Steuerjahres stellen Sie fest, dass das Jahr besser gelaufen ist, als Sie dachten und jetzt befürchten Sie, dass das Finanzamt mit einer großen Steuernachforderung auf Sie zukommen wird. Unter Umständen können Sie auch kurz vor knapp etwas dagegen tun. Nämlich indem Sie geplante Investitionen schon von der Steuer absetzen, bevor Sie das Geld tatsächlich für eine Investition ausgeben.

Damit dieser legale Steuertrick funktioniert, müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen die geplanten Investitionen innerhalb der nächsten drei Jahre realisiert werden. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass es sich um eine Investition handelt, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Erfüllen Sie auch die weiteren Auflagen, die das Finanzamt an den Investitionsabzugsbetrag stellt, können Sie noch im laufenden Steuerjahr bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten steuerlich absetzen. Sprechen Sie mit ihrem Steuerberater!

Gewinn verschieben und Steuern sparen

Bei Projekten, die über den Jahreswechsel hinaus andauern, gibt es noch eine weitere Option, seine Steuerlast zu optimieren. Sie können für bereits geleistete Arbeit eine Teilrechnung schreiben. So wird der Umsatz, den Sie mit dem Projekt erzielen, auf zwei Steuerjahre aufgeteilt. Das hat den klaren Vorteil, dass Sie nicht den gesamten Umsatz des Projektes in einem Jahr versteuern müssen, was sich im Hinblick auf den Progressionsvorbehalt unter Umständen auswirken würde.

Gutes tun und Steuerlast optimieren

Apropos Jahreswechsel: Viele Unternehmer und Solo-Selbstständige lassen ihren Geschäftspartnern zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit zukommen oder wünschen ihren beruflichen Kontakten mit einem kleinen Präsent ein gutes neues Jahr. Für Selbstständige und Unternehmer hat diese Geste mindestens zwei Vorteile: Erstens, Sie zeigen mit der kleinen Aufmerksamkeit ihre Wertschätzung und Dankbarkeit für die gelungene Zusammenarbeit und können, zweitens, die Ausgaben für das Geschenk steuerlich geltend machen.

Natürlich gilt auch in diesem Fall, dass Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um das Geschenk für Geschäftspartner von der Steuer absetzen zu können. Als grobe Daumenregel gilt, dass die Zuwendung nicht über 35 Euro pro Person pro Jahr liegen sollte. Für Geschenke, die über diesem Betrag liegen, gelten noch weitere Voraussetzungen, damit Sie den Kaufpreis – oder Teile davon – von der Steuer absetzen können.

Kleinere Geschenke unter 10 Euro

Wenn Sie ihren Geschäftspartner wirklich nur eine Kleinigkeit überreichen wollen, die den Betrag von 10 Euro nicht überschreitet, können Sie diese als sogenannte Streuartikel von der Steuer absetzen. Streuartikel sind klassische Beispiele für Werbekosten. Zu ihnen zählen so typische Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Notizblöcke oder Kalender. Der Vorteil: Sie müssen dem Finanzamt keine weiteren Nachweise liefern. Wenn der verschenkte Artikel weniger als 10 Euro kostet, kann er als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

Sponsoring oder Spenden

Unter bestimmten Voraussetzungen können Selbstständige das Sponsoring nutzen und steuerlich davon profitieren. Wenn Sie zum Beispiel die Trikots für die lokale Jugendfußballmannschaft zahlen, kann das Finanzamt diese Ausgabe als Werbemaßnahme gelten lassen. Damit wäre das Sponsoring eine Ausgabe, die zu den Betriebsausgaben zählt und den Gewinn mindert.

Daneben können Selbstständige an gemeinnützige Organisationen spenden und auch so ihren Gewinn ein wenig verkleinern. Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. In einigen Fällen kann man aber auch aus betrieblichem Anlass spenden und dann die Spende als Betriebsausgabe ansetzen. Welche Option in Ihrem Fall die richtige ist, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

***

Julia-Eva Seifert arbeitet als freie Journalistin und schreibt am liebsten zu Themen aus dem HR-Bereich, da sie u.a. als Headhunter gearbeitet hat.

 

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