Geldanlage

Serie „So werde ich zum Anleger“: Steuern auf Kapitalanlagen

Lesezeit: 5 min
10.08.2021 12:18  Aktualisiert: 10.08.2021 12:18
Viele Einsteiger verzweifeln, wenn sie in Fonds, ETFs oder Aktien investieren wollen. In unserer Serie erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, auf welche Faktoren Sie achten müssen, um Ihr Geld anzulegen. In diesem Teil geht es um ein lästiges, aber unvermeidbares Thema: Steuern.
Serie „So werde ich zum Anleger“: Steuern auf Kapitalanlagen
Verschenken Sie kein Geld: Verluste lassen sich steuerlich geltend machen. (Foto: iStock.com/claudiodivizia)
Foto: claudiodivizia

Schon Benjamin Franklin wusste: „Nur zwei Dinge auf Erden sind uns ganz sicher: Der Tod und die Steuer.“ Das gilt auch besonders in der Welt der Geldanlage. Die gute Nachricht vorweg: Wenn Sie es bis hierhin geschafft haben, dann haben ihre Kapitalanlagen für Sie eine Rendite erwirtschaftet. Die schlechte Nachricht: Auf diese Gewinne werden Steuern fällig.

Bei der Besteuerung Ihrer Gewinne kommt es zuerst darauf an, woraus diese Gewinne entstanden sind. Renditen aus Aktienverkäufen und Dividenden werden anders behandelt als Gewinne aus Investmentsfonds und ETFs. Grundsätzlich müssen Anleger darauf Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer entrichten.

Aktiengewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

Seit 2009 gibt es einen einheitlichen Steuersatz auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer). Daraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 26,38 Prozent. Falls Sie als Anleger kirchensteuerpflichtig sind, erhöht sich dieser Steuersatz noch einmal. Die Kirchsteuer beträgt 8 oder 9 Prozent auf die Kapitalertragsteuer, je nach Bundesland.

Da diese Steuern nach dem Quellensteuerprinzip automatisch von den Finanzdienstleistern abgeführt werden und damit abgegolten sind, nennt man sie auch Abgeltungssteuer. Grundsätzlich wird Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge fällig, also auf alle Erträge aus Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsanteilsverkäufen.

Alle Aktiengewinne sind steuerpflichtig. Die Abgeltungssteuer fällt auf realisierte Kursgewinne nach einem Verkauf an, sowie auf ausgeschüttete Dividenden. Die Haltedauer der Aktien spielt dabei keine Rolle. Allerdings gibt es beim Aktienverkauf die Besonderheit, dass die Steuer nur für Aktien anfällt, die ab 2009 erworben wurden. Dagegen können Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, auch weiterhin steuerfrei verkauft werden.

Diese Investitionen unterliegen der Abgeltungssteuer

Neben Aktienverkäufen unterliegen auch Bankeinlagen der Kapitalertragsteuer. Hierbei geht es ausschließlich um die Zinserträge aus den Einlagen. Anleger müssen sich hierbei um nichts kümmern, da die Banken die Steuer automatisch ans Finanzamt abführen. Es kann sich jedoch im Einzelfall lohnen, die Zinserträge auch in der Einkommenssteuererklärung aufzuführen, um sie mit eventuellen Verlusten aus anderen Kapitalanlagen zu verrechnen.

Darüber hinaus fällt auf Anleihen und Fondsanteile Abgeltungssteuer an. Bei Anleihen gilt dies sowohl für die Zinsen als auch die realisierten Kursgewinne. Bei Fondsanteilen werden alle Erträge, egal ob ausgeschüttet oder wieder angelegt, mit 25 Prozent versteuert. Auch der Verkauf von Anteilen wird bei der Ausschüttung von der Abgeltungssteuer erfasst. In beiden Fällen werden die Steuern automatisch von den Emissionshäusern ans Finanzamt abgeführt. Aber auch hier kann es sich für den Einzelnen lohnen, sie gesondert in der Einkommenssteuererklärung anzugeben, um mögliche Verluste zu verrechnen und eventuell zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückerstattet zu bekommen.

Sonderfall: Kapitallebensversicherungen

Zudem fallen Kapitallebensversicherungen unter die Abgeltungssteuer. Wer einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, der jünger als zwölf Jahre ist und bereits vor dem 60. Lebensjahr Auszahlungen leistet, der muss als Versicherter selbst die Steuer in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt abführen.

Ausnahmen von der Steuerpflicht in diesem Fall gibt es nur dann, wenn der Vertrag länger läuft als zwölf Jahre und der Vertrag bereits vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Außerdem muss die Todesfallleistung mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme betragen und über mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Versicherung eingezahlt worden sein.

Wurde die Kapitallebensversicherung nach 1. Januar 2005 abgeschlossen, muss die Hälfte der Erträge zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dies ist jedoch auch wieder an Bedingungen geknüpft. Damit nur die Hälfte versteuert werden muss, muss der Vertrag bereits länger laufen als zwölf Jahre und die Auszahlungen erst nach dem 60. Lebensjahr getätigt worden sein.

Verluste lassen sich steuerlich geltend machen

Seit 2009 gibt es auch eine Änderung bei den Freibeträgen. Diese sind nun in einem sogenannten Sparerpauschbetrag zusammengefasst und betragen für Alleinstehende 801 Euro im Jahr und für Verheiratete 1602 Euro im Jahr. Diese Freibeträge sollten Anleger voll ausschöpfen, wenn ihre jährlichen Kapitalerträge unter diesen Freibeträgen liegen. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber allerdings auch die Abrechnung von Werbekosten gestrichen, sodass etwa Kreditkosten für den Kauf von Wertpapieren nicht länger steuermindernd geltend gemacht werden können.

Als Anleger sollte man unbedingt Sorge dafür tragen, korrekte Freistellungsaufträge bei den Finanzdienstleistern zu stellen. Dann führen Banken, Broker und Emissionshäuser keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab, solange diese unterhalb des freigestellten Betrags liegen. Freistellungsaufträge lassen sich auch mitten im Jahr ändern, wodurch Anleger den Steuerabzug ihrer verschiedenen Depots optimieren können.

Anleger haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, ihre Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen zu verrechnen. Wurde beispielsweise mit dem Verkauf einer Kapitallebensversicherung ein Verlust erzielt, kann dieser mit Zinseinkünften aus Bankeinlagen verrechnet werden, um so die Steuerbelastung zu senken. Sollten in diesem Jahr keine Kapitalerträge vorliegen, besteht die Möglichkeit des Verlustvortrags. Dann können die Verluste im darauffolgenden Jahr geltend gemacht werden.

Dies ist der dritte Teil unserer Serie „So werde ich zum Anleger“

Teil 1: Serie „So werde ich zum Anleger“: Das Depot

Teil 2: Serie „So werde ich zum Anleger“: Das Portfolio

Disclaimer: Die enthaltenen Informationen stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen. Niemand sollte auf Grund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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André Jasch ist freier Wirtschafts- und Finanzjournalist und lebt in Berlin.  


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