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Arbeitsunfall im Homeoffice: Es ist nicht egal, wo Sie sich ein Bein brechen!

Lesezeit: 7 min
03.01.2022 14:50  Aktualisiert: 03.01.2022 14:50
Homeoffice ist infolge der Corona-Krise für viele Beschäftigte plötzlich zur Realität geworden. Doch die Gesetzgebung passt sich erst allmählich den neuen Gegebenheiten an. Das betrifft auch die Regelungen bei Arbeitsunfällen in den eigenen vier Wänden.
Arbeitsunfall im Homeoffice: Es ist nicht egal, wo Sie sich ein Bein brechen!
Der Gesetzgeber hat 2021 einige Unklarheiten in Bezug auf Arbeitsunfälle im Homeoffice nachgebessert. (Foto: iStock.com/BrianAJackson)
Foto: BrianAJackson

Dank der Corona-Pandemie erleben Millionen Deutsche neue Arbeitsbedingungen, dass Homeoffice ist Normalität geworden. Und das neue Arbeitsleben bringt zahlreiche neue Regelungen mit sich. Anfang Dezember 2021 fällte dabei das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ein Urteil (Az: B 2 U 4/21 R), wonach Beschäftigte auf dem Weg aus dem Schlafzimmer zum Schreibtisch schon unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen, sollte ihnen dabei etwas zustoßen. Entscheidend sei nämlich die „Handlungstendenz“. Bereits im Juni 2021 gab es weitere gesetzliche Änderungen, die sich auf Arbeitsunfälle im Homeoffice beziehen. Was es dazu zu wissen gibt, haben wir hier zusammengefasst.

Arbeitsunfall im Homeoffice: Wann spricht man davon?

Wenn Arbeitnehmer sich an ihrem Arbeitsplatz bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten verletzen, ist das ein Arbeitsunfall. Konkret heißt es dazu im Gesetz: „Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 SGB VII). Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit werden von der Unfallversicherung abgedeckt.

Was aber, wenn Beschäftigte im Homeoffice stolpern und sich die Hand brechen – ist das dann auch ein Arbeitsunfall? Das kommt, wie so häufig, ganz auf den Einzelfall an.

Kriterien für einen Arbeitsunfall im Homeoffice

Grundsätzlich gilt jedoch: Beschäftigte, die sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verletzen, erleiden einen Arbeitsunfall. Dabei ist es ganz unerheblich, wo sich dieser Unfall abspielt. Ob im Homeoffice oder bei dem Arbeitgeber vor Ort macht keinen Unterschied, solange der Unfall unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht.

Wo jedoch die Grenze zwischen beruflicher und privater Tätigkeit verläuft, lässt sich nicht ganz so einfach sagen. Denn Homeoffice bedeutet ja gerade, dass die Arbeitnehmer in ihren heimischen vier Wänden ihrem Job nachgehen.

Und so ist nicht jeder Unfall, der Beschäftigten im Homeoffice zustößt schon gleich ein Arbeitsunfall. Vor einigen Jahren (5. Juli 2016, Az.:B 2 U 2/15 R) urteilte das Bundessozialgericht, dass Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, auf dem Weg in die Küche nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Der Weg von der Arbeitsstätte, in vielen Fällen der Schreibtisch im Arbeitszimmer, in die Küche, um dort etwas zu trinken oder zu essen, sei eine „eigenwirtschaftliche Betätigung“, die damit in den persönlichen Lebensbereich falle. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer, der sich auf dem Weg in seine Küche verletzt hat, hatte keinen Arbeitsunfall, obwohl er ganz offiziell im Homeoffice arbeitete. Der Grund: Das Missgeschick ereignete sich eben nicht, während er seiner beruflichen Tätigkeit nachging.

Aktuelle Änderungen zu Unfällen im Homeoffice

Seit dem 18. Juni 2021 gibt es eine Anpassung des Siebten Buch des Sozialgesetzbuches, in dem sich die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden. Das sind gute Nachrichten für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, denn damit hat der Gesetzgeber für mehr Gerechtigkeit gesorgt, sollte es zu einem Unfall in der Wohnung des Beschäftigten kommen.

Weg in die eigene Küche

So sind nun einige der Wege, die Arbeitnehmer im Homeoffice zurücklegen, auch dann versichert, wenn es sich nicht um die direkte Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt. Der oben geschilderte Gang zur Küche ist seit dem 18. Juni 2021 beispielsweise eine Tätigkeit, die nun auch unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Denn die Neuregelung besagt, dass Tätigkeit versichert sind, die bei gleichartigen Tätigkeiten im Betrieb, also in Präsenzarbeit beim Arbeitgeber, ebenfalls versichert wären.

Gang zur Toilette

Ebenfalls versichert ist der Ganz zur Toilette. Stolpern Sie auf dem Rückweg aus ihrem Bad zurück an den Schreibtisch im Arbeitszimmer und verletzen sich dabei den Arm, ist das ein Arbeitsunfall im Homeoffice. Denn auch bei ihrem Arbeitgeber vor Ort müssen Sie vermutlich während eines Arbeitstages hin und wieder einmal austreten.

Fahrt oder Gang zur Kita

Ebenfalls eine neue Regelung, die für Beschäftigten eine gute Nachricht darstellt, ist die folgende: Arbeitnehmer, die morgens ihr Kind zur Kita bringen und sich danach wieder auf den Weg nachhause machen, um dort aus dem Homeoffice zu arbeiten, haben nun ebenfalls Versicherungsschutz von der gesetzlichen Unfallversicherung. Bislang war es so, dass Arbeitnehmer nur dann versichert waren, wenn sie ihr Kind auf dem direkten Weg zur Arbeit bei der Kita abgegeben haben.

Seit Mitte Juni sind Fahrten zur Kindertagesstätte, Kindergarten, Kindertagespflege oder einer anderen Betreuungseinrichtung und wieder zurück ins Homeoffice ebenfalls versichert. Auch damit geht der Gesetzgeber auf die geänderten Rahmenbedingungen ein. Denn vermutlich werden auch nach der Corona-Pandemie einige Beschäftigte weiterhin im Homeoffice arbeiten und ihren Nachwuchs morgens vor Beginn der Arbeit in die Betreuung bringen und nachmittags wieder abholen. Voraussetzung dafür, dass die Fahrten von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werden ist jedoch, dass das Kind in die Betreuung gebracht wird, damit der Arbeitnehmer in Ruhe zuhause arbeiten kann.

Arbeitsunfall im Homeoffice: Das ist nicht versichert

Obwohl die Neuregelung einige Verbesserungen für Arbeitnehmer im Homeoffice in Bezug auf Arbeitsunfälle mit sich bringt, gibt es immer noch einige Dinge, die nach wie vor nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen und damit kein Arbeitsunfall im eigentlichen Sinn sind – auch wenn sie sich während der Arbeitszeit ereignen. Einige Beispiele für Unfälle, die keine Arbeitsunfälle sind:

Sturz über Gegenstände aus dem privaten Lebensumfeld: Arbeitnehmer, die im Homeoffice über ihre eigene Unordnung stolpern, sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Konkret: Wer Zuhause über liegen gelassenes Kinderspielzeug stolpert und sich dabei verletzt, hat keinen Arbeitsunfall. Auch dann nicht, wenn der Sturz sich während der Arbeitszeit ereignet.

Kein Versicherungsschutz für private Aktivitäten: Gleiches gilt, wenn Sie während ihrer Arbeitszeit ein Paket annehmen und dabei stürzen oder sich anderweitig verletzen. Sofern Sie das Paket aus privaten Gründen entgegennehmen, fällt die Tätigkeit nicht unter den Schutz der Unfallversicherung. Ebenso sind sie auch nicht versichert, wenn Sie Wäsche waschen oder andere Dinge nebenbei im Haushalt erledigen.

Arbeitsunfall im Homeoffice: Was tun?

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten und Ihnen etwas passiert, sollten Sie in jedem Fall die folgenden Schritte beachten. Auch dann, wenn Sie sich zunächst unsicher sind, ob Ihr Missgeschick unter die Definition eines Arbeitsunfalls fällt. Denn gerade bei einem Arbeitsunfall gilt, dass Sie lieber zu viel dokumentieren als zu wenig. Die Übersicht:

Sofort Notizen machen: Sollten Sie einen Arbeitsunfall im Homeoffice erleiden, wird die Berufsgenossenschaft Informationen zum Unfallhergang haben wollen. Dann ist es gut, wenn Sie das Geschehen so detailliert wie möglich wiedergeben können. Und das gelingt Ihnen besser, wenn Sie unmittelbar nach dem Unfall alles notieren, was Ihnen zum Ereignis einfällt. Nach einigen Tagen ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Sie kleinere Details nicht mehr korrekt wiedergeben. Vermeiden Sie das.

Auf Details achten: Die bereits angesprochenen Details sollten Sie so sorgfältig und ausführlich wie möglich niederschreiben. Wann hat sich der Unfall genau ereignet? Liegt das Ereignis in Ihrer Arbeitszeit? Denken Sie daran: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nur dann für den Unfall zuständig, wenn es sich um einen Arbeitsunfall im Homeoffice handelt. Und ein Arbeitsunfall ist es nur dann, wenn er bei Tätigkeiten, die mit Ihrem Job in direkter Verbindung stehen, stattgefunden hat. Nicht nur der Zeitpunkt des Unfalls ist entscheidend, sondern auch der Ort. Wenn Ihnen etwas zustößt, während Sie am Schreibtisch sitzen und eine E-Mail an Ihren Chef schreiben, dürfte die Sachlage recht klar sein. Haben Sie jedoch einen Arbeitsunfall, weil Sie ans Telefon gehen und dabei über den Drucker stolpern, könnte die Berufsgenossenschaft schon eher nachfragen. Schreiben Sie daher auch alles möglichst genau zum konkreten Ort des Unfallgeschehens auf. Wenn möglich, machen Sie Fotos, um später Belege für Ihre Aussagen zu haben.

Wir hoffen jedoch, dass Sie die Tipps erst gar nicht brauchen und Sie keinen Arbeitsunfall im Homeoffice haben.

***

Julia-Eva Seifert arbeitet als freie Journalistin und schreibt am liebsten zu Themen aus dem HR-Bereich, da sie u.a. als Headhunter gearbeitet hat.

 

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