Karriere

Gehaltskürzung: Wann der Chef das Gehalt senken darf

Lesezeit: 4 min
28.02.2022 18:02  Aktualisiert: 28.02.2022 18:02
Läuft es im Unternehmen schlecht oder bringen einige Mitarbeiter nach Meinung ihrer Chefs nicht die erwünschte Leistung, kommt manchen Führungskräften vielleicht eine Gehaltskürzung in den Sinn. Doch ohne Weiteres das vertraglich vereinbarte Entgelt zu kürzen, ist gar nicht so einfach. In einigen Fällen ist es aber doch möglich.
Gehaltskürzung: Wann der Chef das Gehalt senken darf
Wenn Arbeitnehmer eine schlechte Phase durchmachen, ist das noch lange kein Grund, ihnen das Gehalt zu kürzen. (Foto: iStock.com/vasakna)
Foto: vasakna

Mit dem falschen Bein aus dem Bett aufgestanden oder privat einiges an Ärger? Das kann sich auf die Leistung im Job auswirken. Doch nur weil Arbeitnehmer eine schlechte Phase durchmachen, ist das noch lange kein Grund, ihnen das Gehalt zu kürzen.

Zwar schulden Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleitung, doch nur in seltenen Fällen ist diese Arbeitsleistung an einen bestimmten Erfolg geknüpft. Konkret: Sie als Arbeitnehmer verpflichten sich mit der Signatur unter den Arbeitsvertrag dazu, zu den angegebenen Arbeitszeiten zu arbeiten und die im Vertrag beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Das heißt jedoch nicht, dass Ihnen keine Fehler unterlaufen dürften oder, dass Sie keine schlechte Leistung abliefern dürften – jedenfalls hin und wieder.

Solange Sie sich als Arbeitnehmer anstrengen, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten die Arbeitsaufträge Ihres Chefs auszuführen, darf er Ihnen nicht das Gehalt kürzen. Doch wie so häufig, gibt es auch von dieser Regel Ausnahmen.

Auch wenn Mitarbeiter es nicht gerne hören: Es gibt bestimmte Fälle, in denen der Chef zu einer Gehaltskürzung berechtigt ist.

1. Variable Gehaltsbausteine

Einige Arbeitnehmer haben mit ihrem Arbeitgeber variable Gehaltsbestandteile vereinbart. Wenn sich Beschäftigte und Unternehmer darauf einigen, dass ein bestimmter zusätzlicher Teil des Gehalts nur dann gezahlt wird, wenn sich ein bestimmter Erfolg einstellt, darf der Arbeitgeber diesen variablen Teil kürzen, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Leistung nicht erbringt.

Dabei geht es jedoch in erster Linie um Bonuszahlungen oder vergleichbare zusätzliche Geldleistungen zum Grundgehalt. Das Grundgehalt an sich kann nicht einfach deshalb gekürzt werden, weil der Beschäftigte nicht das leistet, was er eigentlich vorhatte zu leisten. Lediglich der Bestandteil des Gehalts, der an einen bestimmten Erfolg geknüpft ist, kann von einer Gehaltskürzung betroffen sein.

2. Gehaltskürzung bei Minusstunden

Dageben können Minusstunden eine Gehaltskürzung rechtfertigen. Jedoch müssen dazu auch in diesem Fall bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So müssen Sie als Arbeitnehmer dafür verantwortlich sein, dass Sie weniger gearbeitet haben, als sie sollten.

Beispiel: Laut Arbeitsvertrag sind sie dazu verpflichtet, jeden Tag von 8 bis 12 Uhr am Arbeitsplatz zu sein. Erscheinen Sie jedoch immer erst um 9 und gehen bereits um 11 wieder, erfüllen Sie diese Pflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht. Folglich muss der Arbeitgeber Sie für diese Stunden nicht bezahlen, kann also Ihr Gehalt kürzen.

Etwas anderes ist es jedoch, wenn Ihr Chef dafür verantwortlich ist, dass Sie nicht in dem vereinbarten Umfang arbeiten können. Angenommen Ihr Arbeitgeber legt fest, zu welchen Zeiten Sie am Arbeitsplatz sein sollen. Dabei teilt er Sie jedoch für weniger Stunden ein, als Sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Sofern Sie erscheinen, wenn Ihr Chef Sie eingetragen und außerdem so lange bleiben, wie er es vorgesehen hat, dürfte eine Gehaltskürzung relativ unwahrscheinlich werden.

Auch dann, wenn Sie Minusstunden ansammeln. Denn es ist schließlich nicht Ihre Schuld, dass Sie weniger gearbeitet haben als vereinbart. Der Fehler liegt bei Ihrem Chef und er muss daher auch dafür die Verantwortung (und die Kosten) tragen.

3. Gehaltskürzung bei Kurzarbeit

Aufgrund der Corona-Pandemie hatten einige Unternehmen mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen. Gehaltskürzungen scheinen da ein Ausweg zu sein, das Unternehmen über Wasser zu halten. Doch auch wirtschaftlich schwieriges Fahrwasser ist kein Grund für eine einseitige Gehaltskürzung.

Was jedoch möglich ist, ist generell Kurzarbeit im Unternehmen anzuordnen. Der Arbeitgeber ist für den Zeitraum, in dem sich seine Mitarbeiter in Kurzarbeit befinden, nicht für die Gehaltszahlung verantwortlich – jedenfalls nicht abschließend. Er berechnet zwar die Höhe des Kurzarbeitergeldes und zahlt es seinen Beschäftigten aus, kann das Geld im nächsten Schritt jedoch von der Agentur für Arbeit wieder zurückfordern.

4. Gehaltskürzung bei einer Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig beschließen, das Gehalt seines Beschäftigten zu kürzen. Er hat jedoch andere Optionen, die eine Gehaltskürzung legal machen: Die Änderungskündigung.

Dabei kündigt der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsvertrag, bietet seinem Noch-Beschäftigten im gleichen Gespräch einen anderen Arbeitsvertrag mit geänderten Konditionen, in unserem Fall weniger Gehalt, an. Über diesen Umweg kann die Gehaltskürzung gelingen.

Anwälte raten dazu, die Änderungskündigung des Arbeitgebers zunächst unter Vorbehalt anzunehmen. Unterschreiben Beschäftige nämlich nicht den neuen Arbeitsvertrag, stehen sie im schlimmsten Fall ohne Arbeit da. Denn die Kündigung des Arbeitsvertrags könnte auch dann gültig sein, wenn der neue, geänderte Arbeitsvertrag nicht unterschrieben wird.

Daher geben Anwälte den Tipp, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und notfalls von einem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, ob alle Voraussetzungen für die Kündigung erfüllt sind. Damit die Änderungskündigung rechtlich Bestand hat, müssen recht viele Voraussetzungen erfüllt sein – genau daran scheitern Arbeitgeber häufig.

5. Gehaltskürzung bei Überzahlung

Keine Gehaltskürzung im eigentlichen Sinne, aber trotzdem eine erlaubte Form, dem Mitarbeiter weniger Geld zu zahlen, ist folgende: Hat der Arbeitgeber aus Versehen seinem Beschäftigten zu viel Geld überwiesen, darf er dieses zu viel gezahlte Gehalt bei der nächsten Gehaltszahlung einbehalten.

Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass er die Pfändungsfreigrenze dabei nicht unterschreitet. Dem Mitarbeiter muss auch nach der Gehaltskürzung genügend Gehalt zu Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und eventuellen Unterhaltspflichten nachzukommen.

6. Gehaltskürzung bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Mitarbeiter, die ihrem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig schaden, müssen ebenfalls mit einer Gehaltskürzung rechnen. Arbeitnehmer, die aus Wut auf den Chef die Büroeinrichtung vorsätzlich zerstören, müssen in den meisten Fällen Schadenersatz leisten. Der Arbeitgeber hat dabei das Recht, die Höhe des Schadenersatzanspruchs direkt vom Gehalt abzuziehen, also das Gehalt um die Schadenshöhe zu kürzen.

Auch in diesem Fall muss er die individuelle Pfändungsfreigrenze des Mitarbeiters beachten.

Tarifvertrag beeinflusst Gehaltskürzung

Sofern der Arbeitgeber einem gültigen Tarifvertrag unterliegt, sollten Mitarbeiter zunächst nachsehen, ob das Thema Gehaltskürzung dort geregelt ist. Bestimmte Fälle, in denen Arbeitgeber das Gehalt ihrer Beschäftigten kürzen wollen, können im Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

Ebenso können die Tarifparteien im Tarifvertrag Regelungen zu Untergrenzen bei der Gehaltskürzung treffen. Häufig bewahrt ein gültiger Tarifvertrag auch davor, dass nur einzelne Mitarbeiter von der Gehaltskürzung betroffen sind.

Beschäftigte sollten mit dem Betriebsrat Rücksprache halten, welche Regelungen in ihrem Fall gelten. Bei individuellen Problemen mit dem Arbeitgeber kann es sich lohnen, die Hilfe eines Fachanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder des Betriebsrats können meist keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Für solche Fragen ist ein Fachanwalt zuständig.

***

Julia-Eva Seifert arbeitet als freie Journalistin und schreibt am liebsten zu Themen aus dem HR-Bereich, da sie u.a. als Headhunter gearbeitet hat.

 

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